Veröffentlicht am 27.05.2026
Aktualisiert am 22.09.2026
Pflicht für alle Arbeitgebenden: Vertrag mit externem Dienstleister
Sobald Sie eine angestellte Person beschäftigen, müssen Sie vertraglich sicherstellen, dass Ihre Praxis betriebsärztlich und sicherheitstechnisch durch entsprechende externe Dienstleister*innen betreut wird.
Seit dem 1. Juni 2026 gilt die neue DGUV Vorschrift 2. Sie regelt, wie Betriebe die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren müssen. Die vorherige Fassung aus dem Jahr 2011 trat gleichzeitig außer Kraft. Für ergotherapeutische Praxen bedeutet das: Die Pflicht zur Betreuung bleibt bestehen, die Betreuungsformen werden jedoch klarer gefasst und teilweise flexibler gestaltet.
Dieser Artikel steht ausschließlich BED-Mitgliedern zur Verfügung.
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugriff auf die Inhalte zu erhalten: