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Preisverhandlungen Ergotherapie beendet: Warum 4,11 % mehr Vergütung nicht die ganze Geschichte erzählen

Veröffentlicht am 17.07.2026

Die Preisverhandlungen für die Ergotherapie sind abgeschlossen. Die Preise steigen um 4,11 %. Die Laufzeit ist vom 1. Juli 2026 bis zum 31.03.2027 festgelegt.

Gemessen an den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen ist dieses Ergebnis positiv. Gleichzeitig wirft der Weg dorthin grundsätzliche Fragen auf – insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Preisfindung in der Heilmittelversorgung.

Warum wurden nicht 6,48 % festgesetzt?

Der BED e.V. hatte seine Forderung nach den 6,48 % umfassend begründet. Diese setzte sich aus der von der Schiedsstelle im letzten Jahr festgesetzten Berechnungslogik und der tariflichen Lohnentwicklung 2026 zusammen.

Innerhalb des bisherigen Berechnungsmodells ohne zusätzliche Lohnentwicklung 2026, ergab sich ein Wert von 4,55 %.

Warum am Ende das Ergebnis von 4,11 % zustande kam, liegt in der erst kürzlich veröffentlichten Begründung des Bundessozialgerichts zum Urteil des Schiedsverfahrens in der Physiotherapie.

Die Schiedsstelle hat die inzwischen veröffentlichte Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts (BSG) herangezogen und die Auffassung vertreten, dass ihr Ermessensspielraum noch größer sei als bislang angenommen.

Nach ihrer Rechtsauffassung kann sie nicht nur einen einzelnen Berechnungsweg festlegen, sondern zwischen mehreren unterschiedlichen Berechnungswegen wählen.

Ein durch die Schiedsstelle angenommener größerer Ermessensspielraum verändert die Preisfestsetzung

Nach der Urteilsbegründung kann die Schiedsstelle mehrere wirtschaftlich vertretbare Lösungen als zulässig ansehen.

Dadurch hat sich die Schiedsstelle herausgenommen, vom zuvor mehrheitlich festgelegten Berechnungsweg wieder abzuweichen.

Konkret wurde ein Mittelwert gebildet:

Und zwar aus 4,55 % nach dem zuvor von der Schiedsstelle in der letzten Schiedsverhandlung 2025 festgesetzten Berechnungsweg, sowie 3,67 % nach einem von dem GKV-Spitzenverband neu eingebrachten Methodenwechsel.

Unter den gegebenen Rahmenbedingungen stellen 4,11 % ein gutes Ergebnis dar.

Besonders wichtig war dabei die enge Zusammenarbeit der beiden Ergotherapieverbände. Gemeinsam konnte verhindert werden, dass die Laufzeit der Vereinbarung bis Ende 2027 verlängert wird.

Wäre dies geschehen, hätte die Vergütungserhöhung rechnerisch deutlich an Wert verloren. 

Dann hätten 4,11 % für 18 Monate tragen müssen, was umgerechnet auf ein Jahr nur eine Steigerung von 2,74 % bedeutet hätte.

Durch die Begrenzung der Laufzeit bis zum 31. März 2027 besteht bereits im kommenden Jahr erneut die Möglichkeit, über eine Vergütungsanpassung zu verhandeln.

Warum das für die Zukunft problematisch ist

Ein Kompromiss auf Basis eines zuvor bereits geeinten Kompromisses bringt nicht nur keine wirtschaftlichen Preise hervor, sondern verschlechtert die bisherige Ausgangslage deutlich.

Solange der (neue) Ermessensspielraum der Schiedsstelle so weit ausgelegt bleibt, wird es weder Verlässlichkeit noch wirtschaftliche Preise geben. 

Für Praxen bedeutet dies:

  • geringere Planungssicherheit,
  • schwer kalkulierbare wirtschaftliche Entwicklungen und
  • Risiken bei Investitionen und Personalentscheidungen.

Für den BED e.V. liegt die Lösung darin, dass der Gesetzgeber erkennt, dass der Spielraum für die Schiedsstelle eindeutig eingeschränkt werden muss.

Die Heilmittelversorgung braucht ein verbindliches Preisfestsetzungsmodell, damit wirtschaftliche und transparente Preise nachvollziehbar und versorgungsangemessen festgesetzt werden.

Die Diskussion muss weitergehen

Die nun abgeschlossenen Preisverhandlungen zeigen, dass nicht nur die Höhe einer Vergütung entscheidend ist.

Ebenso wichtig ist die Frage, nach welchen nachvollziehbaren Kriterien wirtschaftliche Preise künftig festgelegt werden.

Eine transparente, planbare und versorgungsangemessene Preisfestsetzung würde nicht nur Praxen mehr Sicherheit geben, sondern langfristig auch die Versorgung von Patientinnen und Patienten stärken.

Der BED e.V. wird sich mit den Ergebnissen des Schiedsverfahrens an den Gesetzgeber wenden, um den aus seiner Sicht zu großen Ermessensspielraum der Schiedsstelle gesetzlich zu begrenzen und transparente, planbare sowie angemessene Vergütungen für die Heilmittelversorgung zu ermöglichen.

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