Veröffentlicht am 09.07.2026

Grafik: Bundesverband für Ergotherapeut:innen in Deutschland (BED) e.V., KI-unterstützt erstellt.
Der Streit um die Blankopauschale zeigt, warum parlamentarische Zeit, transparente Verfahren und eine kritische Einordnung kassenseitiger Daten unverzichtbar sind.
Das Wichtigste vorweg
Die FinanzKommission Gesundheit (FKG) empfiehlt, die versorgungsbezogene Pauschale in der Blankoverordnung zu streichen und entsprechende Vergütungen künftig sogar gesetzlich auszuschließen.
Die für genau diese Empfehlung ausgewiesene Datengrundlage ist erstaunlich schmal dokumentiert.
Im Bericht der FKG werden stichprobenartige Analysen des AOK-Bundesverbandes genannt. Hoch aggregierte Abrechnungsdaten. Das klingt zunächst nach viel Statistik. Tatsächlich sind die Daten so stark zusammengeführt, dass die dahinterliegenden Versorgungsverläufe, therapeutischen Entscheidungen und unterschiedlichen Praxisrealitäten nicht mehr erkennbar sind.
Dem gegenüber steht ein anderer Erkenntnisweg. Einer, den der Gesetzgeber selbst vorgesehen hat.
Die Vertragspartner der Blankoverordnung müssen dem Bundesministerium für Gesundheit berichten. Die ursprüngliche Evaluationspflicht wurde 2022 in eine Berichtspflicht geändert. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Untersuchung trotzdem „gleichbleibend aussagekräftig“ bleiben. Bereits nach zwei Jahren ist ein Zwischenbericht vorgesehen.
Für die Ergotherapie haben GKV-Spitzenverband, BED und DVE diesen Zwischenbericht gemeinsam erarbeitet. Er erklärt, warum eine ähnliche Auswahl ergotherapeutischer Heilmittel keine Überraschung ist. Der Heilmittelkatalog lässt in den einbezogenen Diagnosegruppen nur ein enges Spektrum zu. Die Besonderheit der Blankoverordnung liegt deshalb an anderer Stelle. In der eigenständigen Steuerung von Frequenz, Dauer, Verlauf und Anpassung der Behandlung.
Genau diese individuellen Steuerungsentscheidungen sind in hoch aggregierten Abrechnungsdaten, die also Mittelwerte abbilden, nicht mehr sichtbar.
Und genau für besondere Aufwände dieser Versorgungssteuerung, der Dokumentation und fachlichen Abstimmung hatte die Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 SGB V eine Pauschale festgesetzt.
Das ist der entscheidende Konflikt dieses Falls.
Eine stichprobenartige kassenseitige Analyse wird politisch so gelesen, als widerlege sie einen Mehraufwand. Der gemeinsam erarbeitete Zwischenbericht erklärt dagegen, warum der beobachtete Befund strukturell zu erwarten war und warum die entscheidende Steuerungsarbeit an anderer Stelle liegt.
Das Problem liegt nicht darin, dass die Zahlen falsch wären. Das Problem liegt darin, dass sie für die gezogene Schlussfolgerung zu wenig zeigen.
Der Fall aus der Ergotherapie zeigt damit an einer einzigen Regelung, wie schnell richtige Zahlen zu falschen politischen Schlüssen führen können, wenn der Kontext fehlt.
Hier zeigen sich sehr deutlich grundsätzliche strukturelle Problemstellungen:
- Hoch aggregierte Daten können Unterschiede unsichtbar machen und dadurch falsche Sicherheit erzeugen.
- Eine gesetzlich vorgesehene Berichtsstruktur darf im politischen Bewertungsprozess nicht hinter einer einzelnen kassenseitigen Analyse verschwinden.
- Der Gesetzgeber darf den von ihm selbst vorgesehenen Interessenausgleich der Selbstverwaltung nicht übergehen, ohne sich mit dessen tragenden Gründen auseinanderzusetzen.
- Parlamentarische Beratungszeit ist kein Luxus. Sie ist notwendig, um genau solche Zusammenhänge erkennen zu können.
- Beteiligung der unmittelbar Betroffenen darf nicht vom Zufall einzelner Anhörungen abhängen.
- Die Rolle der Krankenkassen im gesundheitspolitischen Kontext muss dringend überprüft werden.
Auf den ersten Blick geht es um eine Pauschale
Die FinanzKommission Gesundheit hat weitreichende Vorschläge zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt.
Eine Empfehlung betrifft die versorgungsbezogenen Pauschalen in der Blankoverordnung. Der Vorschlag geht über die Streichung der aktuell bestehenden Vergütungspositionen hinaus. Entsprechende Pauschalen sollen künftig gesetzlich aus der Vertragsgestaltung ausgeschlossen werden. Damit wird eine konkrete Vergütungsform für zukünftige Vertragsverhandlungen und Schiedsverfahren ausgeschlossen.
Die FKG ordnet die Maßnahme einer Kategorie zu, bei der keine relevanten negativen Auswirkungen auf Versorgungsqualität, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit erwartet werden.
Für den BED stellte sich früh die Frage, auf welcher Grundlage eine so weitreichende Einschätzung getroffen wurde.
Am 20. Mai 2026 haben wir deshalb 19 konkrete Fragen an die Mitglieder der FinanzKommission Gesundheit gerichtet.
Wir wollten wissen, worauf die Bewertung beruht
Unsere Fragen zielten auf die reale Versorgung.
- Welche Daten wurden zu Versorgungskapazitäten und Versorgungskontinuität ausgewertet?
- Welche Erkenntnisse liegen zu spezialisierten Praxen und komplexen Versorgungsverläufen vor?
- Wurden Auswirkungen auf Fachkräftebindung und Praxiswirtschaftlichkeit geprüft?
- Wie wurden die besonderen Belange psychisch erkrankter Menschen berücksichtigt?
- Welche Folgen entstehen durch das Zusammenwirken mehrerer Sparmaßnahmen?
- Und welche Aussagekraft haben die verwendeten Abrechnungsdaten überhaupt für diese Fragen?
Auch die Rolle der vom Gesetzgeber vorgesehenen Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 SGB V war für uns von zentraler Bedeutung.
Eine persönliche Antwort der FKG liegt vor
Der Vorsitzende der FinanzKommission Gesundheit, Prof. Dr. Wolfgang Greiner, hat dem BED persönlich geantwortet.
Wir veröffentlichen diese Nachricht nicht. Sie wurde als persönliche Korrespondenz an uns gerichtet. Diesen Rahmen respektieren wir. Die gesundheitspolitisch relevanten Inhalte machen wir transparent.
Die Antwort befasst sich vor allem mit der Datengrundlage, der Bewertung der Pauschale und dem Schiedsstellenverfahren.
Viele unserer Fragen bleiben offen. Dazu gehören konkrete Erkenntnisse über Versorgungskapazitäten, spezialisierte Versorgungsstrukturen, psychisch erkrankte Menschen und die kumulativen Auswirkungen verschiedener Maßnahmen.
Besonders wichtig ist jedoch die Auskunft zur Datengrundlage.
Hoch aggregierte AOK Daten flossen in die Bewertung ein
Nach der uns vorliegenden Antwort standen der FinanzKommission Gesundheit Analysen des AOK Bundesverbands auf Basis von Abrechnungsdaten nach § 302 SGB V zur Verfügung.
Diese lagen ausschließlich hoch aggregiert auf Ebene von Abrechnungspositionen und Heilmittelbereichen vor. Rückschlüsse auf einzelne Versicherte, Praxen, Leistungserbringende oder verordnende Ärztinnen und Ärzte waren nicht möglich.
Die Analysen hätten keine wesentlichen Unterschiede bei Auswahl, Kombination und Frequenz der erbrachten Heilmittelleistungen gezeigt. Unterschiede seien bei den Leistungsmengen erkennbar gewesen.
Diese vorläufigen Erkenntnisse flossen in eine erneute Bewertung der bestehenden Ausgaben und Vergütungsstrukturen ein.
Genau an diesem Punkt beginnt das methodische Problem.
Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil die FKG selbst beschreibt, sie wolle „wissenschaftlich informieren“ und zwischen gesichertem Wissen, Unsicherheiten und Werturteilen unterscheiden. An diesem Anspruch muss sich auch diese Empfehlung messen lassen.
Für Menschen außerhalb der Datenanalyse klingt „hoch aggregiert“ zunächst sogar nach besonders umfangreich. Gemeint ist hier das Gegenteil von Detailtiefe. Viele einzelne Informationen werden zu großen Gruppen zusammengezogen. Am Ende ist erkennbar, welche Abrechnungspositionen in welchen Heilmittelbereichen vorkommen. Nur sehr eingeschränkt erkennbar ist, welche therapeutischen Entscheidungen, Veränderungen im Verlauf oder organisatorischen und dokumentarischen Aufwände dahinterstanden.
Je stärker die Daten zusammengefasst werden, desto weniger lässt sich erklären, warum ein Ergebnis entstanden ist. Genau deshalb ist die Einordnung so wichtig.
Der Gesetzgeber selbst hatte einen anderen Erkenntnisweg vorgesehen
Die Blankoverordnung sollte nicht eingeführt und anschließend allein anhand einzelner Kassenauswertungen bewertet werden.
§ 125a SGB V verpflichtet die Vertragspartner, dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten.
Ursprünglich sah das Gesetz eine Evaluation vor. 2022 wurde daraus eine Berichtspflicht. Die Begründung der Gesetzesänderung ist an dieser Stelle bemerkenswert. Die Untersuchung sollte weiterhin „gleichbleibend aussagekräftig“ bleiben. Bereits nach zwei Jahren sollte ein Zwischenbericht die Entwicklung laufend begleiten.
Am 22. Mai 2026 wurde der gemeinsame Zwischenbericht zur Blankoverordnung in der Ergotherapie fertiggestellt.
Er wurde vom GKV-Spitzenverband, BED und DVE gemeinsam erstellt.
Seine Datengrundlage umfasst ungeprüfte Abrechnungsdaten aller gesetzlichen Krankenkassen und die bundesweiten HIS Berichte zur Blankoverordnung für die Quartale zwei bis vier des Jahres 2024 und das gesamte Jahr 2025.
Der Bericht beschreibt die Grenzen dieser Daten ausdrücklich.
Sie ermöglichen eine quantitative Darstellung von Inanspruchnahme, Mengenentwicklung und Ausgabenentwicklung.
Belastbare Aussagen zur Behandlungsqualität und Ergebnisqualität sind daraus nicht ableitbar.
Auch Folgekosten, Einsparungen und gesamtversorgungsbezogene Effekte können auf dieser Grundlage nicht bewertet werden.
Besonders deutlich wird die unterschiedliche Einordnung bei der Auswahl der Heilmittel.
Auch der gemeinsame Zwischenbericht stellt fest, dass sich die eingesetzten Heilmittel in beiden Versorgungsformen weitgehend ähnlich verteilen.
Er bewertet dies ausdrücklich als erwartungskonform.
Der Heilmittelkatalog lässt bei den bisher einbezogenen Diagnosegruppen nur ein eng begrenztes Spektrum zu.
Bei SB1 steht als vorrangiges Heilmittel die motorisch-funktionelle Behandlung zur Verfügung.
Bei PS3 und PS4 besteht im Wesentlichen eine Auswahl zwischen Hirnleistungstraining und psychisch-funktioneller Behandlung.
Eine grundlegend andere Verteilung der Heilmittel war deshalb strukturell kaum zu erwarten.
Der gemeinsame Zwischenbericht zieht daraus einen entscheidenden Schluss. Die Flexibilität der Blankoverordnung liegt vor allem in der eigenständigen Steuerung von Frequenz, Dauer, Verlauf und Anpassung der Behandlung durch Ergotherapierende.
Genau dieser Bereich ist in hoch aggregierten Abrechnungsdaten nur sehr eingeschränkt sichtbar.
Die FKG konnte diesen Zwischenbericht in ihrem am 30. März 2026 veröffentlichten Bericht noch nicht berücksichtigen. Das ist eine Frage der Chronologie.
Die politische Verantwortung beginnt danach.
Spätestens im weiteren Gesetzgebungsverfahren musste die Frage gestellt werden, ob die inzwischen vorliegende gemeinsame Einordnung der gesetzlich bestimmten Vertragspartner die zentrale Annahme der FKG verändert oder zumindest relativiert.
Genau diese sichtbare Auseinandersetzung fehlt bislang.
Ein gleiches Ergebnis bedeutet keinen gleichen Entscheidungsprozess
Eine ergotherapeutische Behandlung kann in beiden Versorgungsformen durchschnittlich zweimal wöchentlich stattfinden.
In einer Abrechnungsanalyse erscheint eine vergleichbare Frequenz.
In der Blankoverordnung entscheiden Ergotherapierende jedoch eigenständig über Frequenz, Dauer der einzelnen Behandlungstermine und Gesamtdauer der Therapie.
Sie beobachten den Verlauf.
Sie müssen Entscheidungen zur Versorgung treffen.
Sie passen die Behandlung bei Bedarf an.
Sie tragen Verantwortung für eine bedarfsgerechte und zugleich wirtschaftliche Steuerung.
Das durchschnittliche Ergebnis in der Abrechnung kann gleich aussehen.
Der Weg zu diesem Ergebnis kann sich erheblich unterscheiden.
Ähnliche abgerechnete Frequenzen beweisen keinen identischen Steuerungsaufwand.
Genau für diesen Aufwand wurde die Pauschale geschaffen
Die versorgungsbezogene Pauschale ist keine höhere Vergütung für die eigentliche ergotherapeutische Behandlung.
Die Therapieleistungen selbst werden in der Blankoverordnung grundsätzlich auf demselben Preisniveau vergütet wie in der Versorgung nach § 125 SGB V.
Die Pauschale berücksichtigt besondere Aufwände der erweiterten Versorgungsverantwortung.
Dazu gehören die Steuerung des Versorgungsablaufs und die Sicherung der Versorgungsqualität, die Dokumentation des Versorgungsverlaufs sowie intra- und interprofessionelle Beratungen.
Diese Begründung stammt nicht allein von den Berufsverbänden.
Die vom Gesetzgeber für Konflikte der Vertragspartner vorgesehene Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 SGB V hat diese Aufwände ausdrücklich anerkannt und vergütet.
Das ist mehr als ein formaler Verfahrensschritt.
Das Schiedsverfahren ist gerade für den Fall vorgesehen, dass die Vertragspartner der Selbstverwaltung keine Einigung erreichen. Der Schiedsspruch selbst beschreibt das Verfahren ausdrücklich als auf Interessenausgleich angelegt und seine Entscheidungen als kompromissgeprägt.
Genau dieser vom Gesetzgeber vorgesehene Interessenausgleich wird nun durch eine gesetzliche Verbotsnorm überlagert. Das kann der Gesetzgeber tun. Dann muss er sich aber mit den tragenden Gründen der vorausgegangenen Schiedsentscheidung auseinandersetzen.
Die Schiedsstelle kannte die ähnliche Leistungsstruktur bereits
Der begründete Schiedsspruch aus dem Jahr 2023 ist für die heutige Bewertung besonders wichtig.
Die Schiedsstelle ging bereits damals davon aus, dass die eigentlichen ergotherapeutischen Leistungen in beiden Versorgungsformen identisch sein können.
Gerade deshalb lehnte sie eine lineare Erhöhung sämtlicher Therapiepreise ab.
Die ähnliche Leistungsstruktur war damit kein späterer Überraschungsbefund.
Sie war Ausgangspunkt der Entscheidung.
Gleichzeitig kam die Schiedsstelle zu dem Ergebnis, dass die erweiterte Versorgungsverantwortung zusätzliche Aufwände mit sich bringt.
Sie entschied sich deshalb für eine einmalige Pauschale je Verordnung.
Diese Pauschale wurde bewusst nicht an jeden Behandlungstermin gekoppelt.
Die Schiedsstelle wollte mögliche Mengenanreize vermeiden.
Die heutige Begründung der FKG trifft deshalb aus Sicht des BED die entscheidende Frage bislang nicht.
Wurde der tatsächliche Mehraufwand untersucht?
Eine Neubewertung von Vergütungsstrukturen ist möglich und kann sinnvoll sein.
Sie muss jedoch die tragende Begründung der ursprünglichen Entscheidung prüfen.
Bei der versorgungsbezogenen Pauschale müsste untersucht werden, ob der zusätzliche Steuerungsaufwand tatsächlich nicht entsteht.
Ob die Dokumentationsanforderungen falsch bewertet wurden.
Ob zusätzliche fachliche Abstimmungen nicht erforderlich sind.
Oder ob diese Aufwände bereits vollständig an anderer Stelle vergütet werden.
Der gemeinsame Zwischenbericht beantwortet diese Fragen nicht abschließend.
Die hoch aggregierten Abrechnungsdaten beantworten sie ebenfalls nicht.
Dass ein Aufwand in den verwendeten Daten nicht sichtbar ist, belegt nicht, dass er nicht entsteht. Eine Evidenzlücke ist kein Gegenbeweis.
Dann zeigt sich ein weiteres Problem
Die tragende Begründung der Schiedsstellenentscheidung ist nicht öffentlich zugänglich.
Auch die Protokolle des Schiedsverfahrens werden nicht veröffentlicht.
Damit fehlt der öffentlichen und parlamentarischen Debatte ein wesentlicher Teil des fachlichen Kontextes.
Das BMG ist gegenüber der Schiedsstelle allerdings kein außenstehender Akteur. Es führt die Aufsicht über deren Geschäftsführung. Nach der Geschäftsordnung kann es an Sitzungen teilnehmen und hat Rederecht.
In einem späteren ergotherapeutischen Schiedsverfahren ist sogar dokumentiert, dass Schiedsspruch und Protokoll dem BMG gegen Empfangsbekenntnis übersandt wurden.
Für den konkreten Schiedsspruch 2 HE 27-23 können wir aus den uns vorliegenden Unterlagen allerdings nicht belastbar nachweisen, ob und wann die vollständige Begründung dem BMG vorlag.
Gerade deshalb bleibt die entscheidende Frage offen. Wurde der fachliche Kontext der Schiedsentscheidung in der Vorbereitung des Gesetzentwurfs und in der parlamentarischen Beratung tatsächlich berücksichtigt?
Und wenn nicht, warum nicht?
Wer eine vom Gesetzgeber selbst vorgesehene Konfliktlösung der Selbstverwaltung nachträglich durch eine gesetzliche Verbotsnorm ersetzt, muss zumindest erklären, welche tragenden Erwägungen der vorherigen Entscheidung geprüft und warum sie verworfen wurden.
Intransparenz kann richtige Daten in einen falschen Kontext stellen
Fehlende Transparenz führt sehr schnell dazu, dass Daten ohne den entscheidenden Kontext bewertet werden.
In unserem Beispiel ist die ähnliche Verteilung von Heilmitteln ein tatsächlicher Befund der FKG.
Der Schiedsspruch zeigt jedoch, dass dieser Befund bereits bei der ursprünglichen Vergütungsentscheidung berücksichtigt wurde.
Der gemeinsame Zwischenbericht erklärt zusätzlich, warum diese Ähnlichkeit strukturell zu erwarten war.
Er verortet die Besonderheit der Blankoverordnung an anderer Stelle.
Erst wenn diese Informationen gemeinsam betrachtet werden, entsteht ein vollständigeres Bild.
Hier zeigt sich sehr deutlich, dass Intransparenz Wissensasymmetrien schafft. Sie erschwert wissenschaftliche und politische Kontrolle. Sie erhöht das Risiko, dass Entscheidungen auf einem unvollständigen Bild der Versorgung beruhen. Genau davor warnt der BED seit Jahren.
Dieser Fall zeigt sehr konkret, warum Entscheidungen der gesetzlichen Selbstverwaltung und ihrer Schiedsstellen transparenter werden müssen.
Parlamentarische Beratungszeit ist keine Formalie
Aktuell wird auch über die Zeit gestritten, die Abgeordneten für die Befassung mit umfangreichen Änderungen des GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zur Verfügung steht.
Unser Beispiel zeigt, warum diese Frage von erheblicher Bedeutung ist.
Auf den ersten Blick geht es um eine Pauschale.
Für eine fundierte Bewertung mussten wir die Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit, deren Datengrundlage, die persönliche Antwort des Vorsitzenden, den Schiedsspruch, die Protokolle des Schiedsverfahrens und den gemeinsamen Zwischenbericht miteinander vergleichen.
Wir beschäftigen uns als unmittelbar betroffener Berufsverband seit Wochen mit einem einzigen Ausschnitt des Gesetzes.
Erst in der Gesamtschau werden die methodischen und institutionellen Widersprüche sichtbar.
Wie sollen Abgeordnete vergleichbare Zusammenhänge für zahlreiche kurzfristig vorgelegte Änderungen innerhalb weniger Tage vollständig erfassen?
Parlamentarische Beratungszeit ist kein bürokratischer Luxus.
Sie ist eine Voraussetzung verantwortungsvoller Gesetzgebung.
Wer weitreichende Entscheidungen trifft, muss die Möglichkeit haben, ihre Grundlagen zu prüfen.
Beteiligung darf nicht vom Zufall abhängen
Der Fall zeigt noch ein weiteres strukturelles Problem.
Wer wird eigentlich beteiligt, wenn ein Gesetz in bestehende Versorgungs- und Vertragsstrukturen eingreift?
Für die Heilmittelversorgung benennt das SGB V selbst die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer als Vertragspartner auf Bundesebene. Diese Verbände verhandeln die Verträge, tragen die Umsetzung in die Versorgung und kennen die praktischen Folgen.
Trotzdem gibt es für parlamentarische Anhörungen keine automatische Beteiligung, nur weil ein Verband gesetzlich bestimmter Vertragspartner der betroffenen Regelung ist.
Aus Sicht des BED reicht das nicht.
Wir brauchen eine verlässliche Beteiligungskultur.
Für jeden Versorgungsbereich sollten dauerhaft gepflegte Listen der gesetzlich und tatsächlich maßgeblichen Organisationen bestehen. Wird ein Gesetz beraten, das unmittelbar in deren Vertrags- oder Versorgungsbereich eingreift, müssen diese Organisationen grundsätzlich einbezogen oder zumindest zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert werden.
Und wenn davon abgewichen wird, sollte transparent begründet werden, warum.
Ein modernes Gesetzgebungsverfahren darf Beteiligung nicht davon abhängig machen, wer gerade auf welcher Einladungsliste steht.
Wer die Verträge im gesetzlichen Auftrag verhandelt, muss gehört werden, wenn der Gesetzgeber genau in diese Vertragsordnung eingreift.
Auch die Rolle der Krankenkassen muss stärker betrachtet werden
Der Vorgang berührt zudem eine grundsätzliche Frage der Gesundheitspolitik.
Krankenkassen verfügen über umfangreiche Datenbestände und erhebliche Ressourcen für deren Auswertung.
Sie sind zugleich Finanzierungsträger und Vertragspartner der Leistungserbringenden.
Sie verhandeln Vergütungen und kennen die Konflikte der Selbstverwaltung aus eigener Beteiligung. In unserem Fall war der GKV-Spitzenverband selbst Vertragspartner und Verfahrensbeteiligter im Schiedsverfahren. Er kennt die Begründung und die Entstehungsgeschichte der Pauschale vollständig. Der AOK-Bundesverband stellte der FKG die stichprobenartigen Abrechnungsanalysen zur Verfügung.
Diese Perspektive ist wichtig.
Besonders widersprüchlich ist die Rolle des GKV-Spitzenverbandes.
Er war Vertragspartner des § 125a Vertrages. Er hat den gemeinsamen Zwischenbericht mit BED und DVE erarbeitet.
Gleichzeitig fordert er im parlamentarischen Verfahren, Pauschalen für besondere Versorgungsverantwortung nicht nur in Verträgen nach § 125a SGB V, sondern auch nach § 125 SGB V gesetzlich auszuschließen.
Wer an der gemeinsamen Einordnung der Versorgungsdaten beteiligt ist und zugleich eine gesetzliche Verbotsnorm fordert, muss erklären, wie beides zusammenpasst.
Im vorliegenden Fall standen der FKG hoch aggregierte Analysen des AOK Bundesverbands zur Verfügung. Diese flossen in die Bewertung einer Vergütungsstruktur ein.
Die daraus folgende Empfehlung reicht bis zu einer gesetzlichen Verbotsnorm.
Gleichzeitig waren zentrale Informationen über die Entstehung und Begründung dieser Vergütungsstruktur öffentlich nicht verfügbar.
Damit entsteht eine starke Informations- und Erkenntnisasymmetrie.
Wer über Daten verfügt und zugleich den nicht öffentlichen Verhandlungskontext kennt, besitzt einen erheblichen Wissensvorsprung gegenüber Parlament, Öffentlichkeit und Wissenschaft.
Man kann sich an diesem Punkt streiten, ob den Kassen unlauteres Handeln zu unterstellen wäre.
Auf jeden Fall zeigt sich hier eine fundamentale strukturelle Frage unseres Gesundheitswesens.
Und es ist eine Frage, mit der sich der BED künftig noch intensiver beschäftigen wird.
Unser Fazit
Allein dieses eine Beispiel der versorgungsbezogenen Pauschale in der Blankoversorgung zeigt die Komplexität von Entscheidungsprozessen und die dringende Notwendigkeit von Transparenz.
Eine einzige scheinbar überschaubare Sparmaßnahme kann bei genauer Prüfung grundlegende Fragen zu Daten, Transparenz, Selbstverwaltung und Versorgung aufwerfen.
Die Daten messen das Abrechnungsergebnis. Die Pauschale vergütet den Steuerungsprozess. Beides darf nicht verwechselt werden.
Die ähnliche Heilmittelauswahl war strukturell zu erwarten. Der gemeinsame Zwischenbericht verortet die Besonderheit der Blankoverordnung gerade in der Steuerung von Frequenz, Dauer, Verlauf und Anpassung.
Die Schiedsstelle kannte die ähnliche Leistungsstruktur bereits und schuf die Pauschale bewusst für die besondere Versorgungsverantwortung und die damit verbundenen Aufwände.
Die tragende Begründung dieser Entscheidung war öffentlich nicht zugänglich.
Intransparenz erhöht das Risiko politischer Fehlentscheidungen.
Und fehlende Beratungszeit verschärft dieses Risiko.
Gesundheitspolitik braucht belastbare Daten.
Sie braucht den vollständigen Kontext.
Und sie braucht Zeit, beides ernsthaft zu prüfen.