Veröffentlicht am 20.07.2026
Kurzfristige Änderungen an einem Gesetz mit Milliardenfolgen für das deutsche Gesundheitswesen – und nur wenige Tage später hat der Bundestag darüber entschieden.
Janosch Dahmen hat vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen, ob ein nahezu neu gefasstes Gesetz mit Änderungen von fast 300 Seiten in diesem Tempo überhaupt noch verantwortungsvoll parlamentarisch beraten werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag zwar ab, die Kritik am Verfahren bleibt jedoch bestehen.
Aus unserer Sicht ist diese Kritik berechtigt.
Denn der inzwischen veröffentlichte Gesetzesbeschluss zeigt sehr deutlich, was passieren kann, wenn weitreichende gesundheitspolitische Entscheidungen unter erheblichem Zeitdruck getroffen werden.
Andere personalintensive Bereiche werden berücksichtigt
Für mehrere personalintensive Leistungsbereiche wurden kurzfristig Ausnahmen von der Grundlohnsummenbindung geschaffen.
Dazu gehören unter anderem:
- medizinische Rehabilitation und Vorsorge,
- Haushaltshilfe,
- häusliche Krankenpflege sowie
- außerklinische Intensivpflege.
Für diese Bereiche erkennt der Gesetzgeber ausdrücklich an, dass tarifbedingte Personalkostensteigerungen oberhalb der Grundlohnrate zumindest teilweise berücksichtigt werden müssen. Zusätzlich sollen die Auswirkungen auf Personalkosten, wirtschaftliche Situation und Versorgungssicherheit wissenschaftlich evaluiert werden.
Und die Heilmittelversorgung?
Gerade hier wird aus unserer Sicht deutlich, dass der Heilmittelbereich erneut nicht die politische Aufmerksamkeit erhält, die seiner Bedeutung für die Versorgung entspricht.
Dabei nennt § 125 SGB V die Entwicklung der Personalkosten ausdrücklich als maßgeblichen Parameter für die Vergütungsfindung.
Trotzdem bleibt für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Podologie weiterhin die Begrenzung durch § 71 SGB V bestehen.
Eine vergleichbare Ausnahme, wie sie für andere personalintensive Versorgungsbereiche geschaffen wurde, findet sich für die Heilmittelversorgung nicht.
Zwei Worte für einen ganzen Versorgungsbereich
Besonders bemerkenswert ist dabei die Begründung zur Änderung des § 125 SGB V.
Sie umfasst genau zwei Worte:
„Redaktionelle Anpassung.“
Mehr nicht.
Wir fragen deshalb konkret:
Wurde geprüft, ob im Heilmittelbereich vergleichbare Kostenstrukturen und Versorgungsrisiken bestehen?
Welcher sachliche Grund rechtfertigt die vollständige Begrenzung bei Heilmitteln, während tatsächliche Personalkostensteigerungen in anderen personalintensiven Versorgungsbereichen inzwischen ausdrücklich berücksichtigt werden?
Das Gesetz ist beschlossen. Die Fragen bleiben.
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz inzwischen beschlossen.
Doch auch nach dem Beschluss bleibt ein Eindruck bestehen, der viele Therapeutierende beschäftigt:
Der Heilmittelbereich findet erneut kaum politische Beachtung.
Bereits in der ersten Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz werden zahlreiche Maßnahmen hervorgehoben – von der Stabilisierung der GKV-Finanzen bis hin zu verschiedenen Änderungen im Gesundheitswesen. Die Auswirkungen auf die Heilmittelversorgung werden hingegen nicht ausdrücklich thematisiert.
Dabei versorgen Ergotherapeut*innen, Physiotherapeut*innen, Logopäd*innen und Podolog*innen täglich Millionen Menschen, sichern Teilhabe, erhalten Arbeitsfähigkeit und helfen, Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern.
Gerade deshalb stellt sich für uns die Frage:
Warum werden andere personalintensive Versorgungsbereiche ausdrücklich berücksichtigt, während der Heilmittelbereich erneut kaum eine Rolle spielt?
Der BED e. V. wird sich deshalb auch weiterhin dafür einsetzen, dass die Belange der Heilmittelversorgung bei zukünftigen gesundheitspolitischen Entscheidungen nicht nur mitgedacht, sondern endlich gleichwertig berücksichtigt werden.
Was in der Versorgungsstruktur kaputt gemacht wird, kann man später nicht einfach durch eine Korrektur der Gesetzgebung reparieren.
Fragen dazu?: Info@bed-ev.de
Der Bundesverband für Ergotherapeut:innen in Deutschland BED e.V. antwortet gern.