Aktuelles >> GKV-BStabG beschlossen: Das kommt auf Heilmittelpraxen zu
Berufspolitische Informationen >> GKV-BStabG beschlossen: Das kommt auf Heilmittelpraxen zu
Berufspolitische Informationen >> Verbandspolitik >> GKV-BStabG beschlossen: Das kommt auf Heilmittelpraxen zu

GKV-BStabG beschlossen: Das kommt auf Heilmittelpraxen zu

Veröffentlicht am 17.07.2026

Grafik: Bundesverband für Ergotherapeut:innen in Deutschland (BED) e.V., KI-unterstützt erstellt.

Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen beziehungsweise passieren lassen. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft: teilweise am Tag nach der Verkündung, teilweise zum 1. Januar 2027 oder zum 1. Januar 2028.

Für Heilmittelpraxen ergeben sich unmittelbare Änderungen bei Blankoverordnung, Vergütung und Zuzahlung, für Arbeitgebende mittelbare Folgen. Darüber hinaus können Praxisinhabende und Mitarbeitende persönlich als Versicherte, Patient*innen oder pflegende Angehörige betroffen sein.

Der BED prüft die beschlossenen Regelungen derzeit genau. Dabei geht es neben der praktischen Umsetzung auch um die wirtschaftlichen, rechtlichen und versorgungspolitischen Folgen.

1. Was den Heilmittelbereich unmittelbar betrifft

Versorgungsbezogene Pauschale bei Blankoverordnungen entfällt

Die Blankoverordnung selbst bleibt bestehen. Die bei der Blankoverordnung vereinbarte versorgungsbezogene Pauschale auf Grund der erhöhten Aufwände erweiterter Versorgungsverantwortung wird künftig jedoch nicht mehr vergütet.

Dies ist ein politischer Eingriff in die zwischen Kostenträgern und Leistungserbringerverbänden vereinbarte Vergütungsstruktur. Praxen mit einem mittleren bis hohen Anteil an Blankoverordnungen werden diesen Einnahmenverlust deutlich spüren und entsprechend neu kalkulieren müssen.

Für das Inkrafttreten ist der Tag nach der Verkündung des Gesetzes entscheidend. Wird die Verordnung am Tag nach der Verkündung durch die 1. Einheit begonnen, wird die Pauschale nicht mehr von der Krankenkasse vergütet. Wird die 1. Einheit auf einer Verordnung bereits vor oder mit diesem Stichtag begonnen, kann die Pauschale noch abgerechnet werden.

Zwischen der Verkündung und dem Wegfall der Abrechnungsmöglichkeit liegt lediglich ein Tag. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass jede Praxis die Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes taggenau verfolgt.

Damit besteht die Wahrscheinlichkeit für Abrechnungsfehler und daraus resultierende Absetzungen.

Für den Wegfall der Blankopauschale gilt:

  • Maßgeblich ist der Beginn der 1. Behandlung der konkreten Blankoverordnung.
  • Bei später begonnenen Verordnungen wird die Pauschale nicht mehr vergütet.
  • Praxissoftware und Abrechnung müssen bei der Gebührenberechnung zeitnah die Änderung und Wirksamkeit gemäß dem Verkündungstermin anpassen.

Vergütungssteigerungen werden wieder an die Einnahmenentwicklung der GKV gebunden

Für die Vergütungsverhandlungen nach § 125 SGB V gilt künftig wieder § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V. Damit wird der Anstieg der Heilmittelpreise gemäß der Kostenentwicklungen bei Personal, Sach- und Betriebskosten an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden.

In den Jahren 2027, 2028 und 2029 wird diese maßgebliche Veränderungsrate zusätzlich noch um jeweils einen Prozentpunkt vermindert, so dass die Preisanpassungen sogar einen Prozentpunkt unter der Entwicklung der Krankenkassen-Einnahmen liegen werden.

Die Regelung deckelt den Spielraum für zukünftige Vergütungssteigerungen in Verhandlungs- und Schiedsverfahren.

Der BED hat bereits früh vor den Folgen einer erneuten Anbindung an die Grundlohnsumme gewarnt. Schon im April 2025 haben wir darauf hingewiesen, dass die Grundlohnsummenbindung im Heilmittelbereich aus gutem Grund abgeschafft worden war. Nach Bekanntwerden der konkreten Gesetzespläne haben wir zudem mehrfach deutlich gemacht, dass die Regelung die Ergotherapie besonders benachteiligt. Ein wesentlicher Grund dafür ist die rein retrospektive Kostenbetrachtung in der Ergotherapie, anders als in anderen Heilmittelbereichen. Kostensteigerungen werden erst ein Jahr später berücksichtigt, nachdem sie bereits eingetreten sind. Praxisinhabende müssen höhere Gehälter, Mieten, Energie-, Software- und sonstige Betriebskosten daher zunächst über mindestens 12 Monate selbst finanzieren, bevor diese überhaupt in späteren Verhandlungen berücksichtigt werden. Mit der zusätzlichen Absenkung der Veränderungsrate wird dieser ohnehin begrenzte Spielraum nun weiter eingeschränkt.

Von der Regelung sind sowohl therapeutische Mitarbeitende als auch Praxisinhabende betroffen, denn die Vergütung durch die Krankenkassen gibt den wirtschaftlichen Rahmen vor, aus dem Praxen Gehälter und Gehaltssteigerungen finanzieren müssen. Steigen die Kasseneinnahmen langsamer als die Personal- und Betriebskosten, wird der Spielraum für Gehaltsanpassungen bei Mitarbeitenden enger.

Schon heute haben Praxisinhabende häufig nur begrenzte Möglichkeiten für Gehaltssteigerungen. Die Situation wird sich unter den neuen gesetzlichen Bedingungen verschlechtern.

Damit wird eine Entwicklung ausgebremst, die seit 2019 politisch ausdrücklich gewollt war, weil sie dazu dienen sollte, nach jahrzehntelanger Strangulation die wirtschaftliche Situation der Praxen zu verbessern, damit höhere Gehälter zu ermöglichen und die Therapieberufe attraktiver zu machen. Die Folgen treffen deshalb Inhabende und Mitarbeitende zugleich. Das wiederum wird Einfluss auf die Verfügbarkeit therapeutischer Versorgung haben.

Fester Zuzahlungsbetrag steigt auf 15 Euro

Ab dem 1. Januar 2027 müssen gesetzlich Versicherte bei Heilmitteln noch tiefer in die Tasche greifen. Neben dem Eigenanteil von zehn Prozent der Behandlungskosten, steigt der hinzukommende feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro.

Zumindest wurde die zwischenzeitlich vorgesehene automatische jährliche Anpassung des festen Zuzahlungansteils im parlamentarischen Verfahren nicht in die endgültige Beschlussfassung übernommen.

Praxen müssen zum Jahreswechsel ihre Praxissoftware, Zuzahlungsinformationen, Quittungen und internen Abläufe anpassen. Für Versicherte mit einer gültigen Zuzahlungsbefreiung ändert sich nichts.

2. Was Praxisinhabende und Mitarbeitende zusätzlich betrifft

Arbeitgeberbeitrag für Minijobs steigt

Ab dem 1. Januar 2027 erhöht sich der von Arbeitgebern zu tragende Krankenversicherungsbeitrag für gesetzlich krankenversicherte Minijobber*innen.

Statt des bisherigen pauschalen Beitragssatzes müssen Arbeitgebende künftig den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des für das jeweilige Jahr festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zahlen.

Wie hoch die Belastung im Jahr 2027 genau ausfällt, hängt vom dann geltenden durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz ab. Praxen mit geringfügig Beschäftigten sollten die steigenden Personalkosten bereits bei ihrer Planung für 2027 berücksichtigen.

Beitragsgrenzen werden zusätzlich angehoben

Die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze werden im Jahr 2027 zusätzlich zur regulären jährlichen Fortschreibung um monatlich jeweils 300 Euro angehoben.

Bei entsprechend hohen Gehältern können dadurch sowohl die Beiträge der Beschäftigten als auch die Arbeitgeberanteile steigen. Zugleich erhöht sich die Einkommensgrenze, ab der Beschäftigte zwischen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung wählen können.

Teil-AU ab 2028: erhebliche offene Fragen für Heilmittelpraxen

Ab dem 1. Januar 2028 soll eine ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent möglich werden. Sie setzt die Zustimmung des Arbeitgebers voraus.

Der BED sieht bei der Umsetzung in Heilmittelpraxen erhebliche Probleme. Eine prozentuale zeitliche Arbeitsfähigkeit sagt noch nichts darüber aus, ob eine erkrankte Person Patient*innen sicher behandeln, körperlich belastende Tätigkeiten ausführen oder in unerwarteten Situationen zuverlässig reagieren kann. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung für Arbeits- und Patient*innenschutz bei der Praxis.

Aus unserer Sicht sind daher vor der Einführung klare und praxistaugliche Vorgaben notwendig. Der BED wird darauf hinwirken, dass insbesondere die offenen Fragen zu Haftung, Arbeitsschutz und Patient*innensicherheit vor dem Jahr 2028 geklärt werden. Dass diese Fragen noch nicht abschließend beantwortet sind, zeigt auch die gesetzlich vorgesehene Evaluation, die ausdrücklich Haftungs- und Arbeitsschutzfragen untersuchen soll.

Zuschlag für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner*innen

Ab dem 1. Januar 2028 müssen gesetzlich Versicherte grundsätzlich einen zusätzlichen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten zahlen, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert ist. Den Zuschlag trägt das versicherte Mitglied allein.

Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor. Kein Zuschlag fällt unter anderem an, wenn im Haushalt des familienversicherten Partners ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind lebt, das sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Ausgenommen sind außerdem familienversicherte Partner*innen, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem bei vollständiger Pflegezeit, Erreichen der Regelaltersgrenze, bestimmten Pflegegraden, voller Erwerbsminderung oder erheblichen Behinderungen.

Betroffene sollten darauf achten, dass der Krankenkasse die Voraussetzungen für eine Ausnahme bekannt sind und erforderliche Nachweise rechtzeitig einreichen.

3. Was Praxisinhabende jetzt beachten sollten

Unmittelbar entscheidend ist zunächst die Verkündung des Gesetzes und damit der Stichtag für den Wegfall der versorgungsbezogenen Pauschale. Wir werden entsprechend darüber berichten, sobald es soweit ist.

Weitere Handlungsempfehlung für Praxisinhabende:

  • die Zuzahlungsumstellung zum 1. Januar 2027 vorbereiten,
  • die höheren Kosten für Minijobber*innen und gegebenenfalls für höher verdienende Beschäftigte einplanen,
  • die begrenzten Vergütungsperspektiven in Ihrer längerfristigen Finanzplanung berücksichtigen,
  • die weitere Ausgestaltung der Teil-AU aufmerksam verfolgen und
  • Zuschlag für familienversicherte Angehörige bei der Lohnabrechnung ab 2028 berücksichtigen.

Der BED prüft die Entscheidungen und blickt auf die kommende Strukturreform

Der BED prüft derzeit die beschlossenen Regelungen und das vorausgegangene Verfahren umfassend. Wir untersuchen insbesondere, auf welchen Daten und Annahmen die Eingriffe in den Heilmittelbereich beruhen, ob die Auswirkungen auf die Versorgung ausreichend berücksichtigt wurden und welche rechtlichen oder politischen Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Besonders kritisch sehen wir, dass auch die für die kommenden Jahre angekündigten Strukturreformen unter denselben grundlegenden Entscheidungsvoraussetzungen vorbereitet werden: Im Vordergrund stehen die Stabilisierung der Beitragssätze und die Begrenzung der Ausgabenentwicklung. Die FinanzKommission soll bis Ende 2026 einen zweiten Bericht mit Vorschlägen für mittel- und langfristige Strukturreformen vorlegen.

Das halten wir für bedenklich. Wenn die Finanzierbarkeit erneut die entscheidende Ausgangsvoraussetzung bildet und dabei nur die Ausgabenseite, jedoch weder die den Leistungen innewohnenden Möglichkeiten betrachtet, noch eine breitere und faire Einnahmenbasis ins Auge gefasst werden, besteht die Gefahr, dass Versorgungsbedarfe, regionale Unterschiede, Fachkräftemangel und die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Praxen neuerlich nicht berücksichtigt werden.

Die Erfahrungen zeigen: Die Therapieberufe müssen noch lauter werden.

Gemeinsam Einfluss nehmen: Bündnis Zukunft Therapieberufe

Der BED empfiehlt Mitarbeitenden, Auszubildenden, Praxisinhabenden und weiteren Heilmittelerbringenden, sich im Bündnis Zukunft Therapieberufe zu engagieren.

Das Bündnis Zukunft Therapieberufe ist eine durch den BED e.V. ermöglichte Plattform für aktive Therapierende aus allen Heilmittelbereichen. Es vernetzt Therapierende bundesweit, entwickelt berufspolitische Positionen und bringt sowohl die gemeinsamen Interessen der Heilmittelberufe als auch die Besonderheiten der einzelnen Therapieberufe selbst in die politische Debatte ein. Der BED schafft dafür den technischen, organisatorischen, kommunikativen und finanziellen Rahmen, damit Therapierende ihre Perspektiven eigenständig sichtbar und politisch wirksam machen können.

Die Beteiligung ist kostenfrei. Wie intensiv Sie sich einbringen können und wollen, entscheiden Sie selbst.

Erfolgreiche Berufspolitik braucht Beides:

Laute und sichtbare Therapierende und engagierte, professionelle und mutige Berufsverbände

Diese Seite teilen:

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
Verfolgen Sie Nachrichten des
BED e.V. auch bei
oder abonnieren Sie unseren
Alle relevanten Brancheninformationen erhalten Sie als Mitglied unmittelbar über die
BED e.V. Supergruppen direkt auf Ihr Smartphone, Tablet oder Ihren PC.
Verband BED e.V. Gründung Existenzgründung Ergotherapie Verband Verein Ergotherapeuten Bundesverband Sanierung Selbstständigkeit Beratung Existenz Förderung Deutschland Gemeinschaft Ergo Medizin Gesundheit Heilmittelrichtlinien Ergotherapie Praxis Existenzgründung DVE Mitglied Therapie Therapeut Anatomie Physiologie Elternratgeber Ergotherapie Frühförderung Geriatrie Gesetze Berufsratgeber Neurologie Orthopädie Pädiatrie Psychiatrie Psychologie Psychomotorik Rheumatologie Sprachtherapie Theorie Verband Ergotherapie Pflege Motorikförderung Ergotherapie www.bed-ev.de Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Homepage für Ergotherapie Verband der Ergotherapie ergotherapeutischer Bundesverband Ergotherapie in Deutschland deutscher Verband für Ergotherapeuten Deutscher Ergotherapieverband Bundesverband für Ergotherapeuten ergoXchange Deutscher Verband der Ergotherapeuten Ergotherapie in den Niederlanden Ergotherapie in der Schweiz Ergotherapie in Österreich