Berufspolitische Informationen >> GeDIG: Digitale Steuerung braucht therapeutische Expertise
Berufspolitische Informationen >> Verbandspolitik >> GeDIG: Digitale Steuerung braucht therapeutische Expertise

GeDIG: Digitale Steuerung braucht therapeutische Expertise

Veröffentlicht am 22.07.2026

Grafik: Bundesverband für Ergotherapeut:innen in Deutschland (BED) e.V., KI-unterstützt erstellt.

Das Wichtigste vorab

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den Entwurf für das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen, kurz GeDIG, beschlossen. Das parlamentarische Verfahren steht noch aus. Das Gesetz soll nicht nur digitale Abläufe verbessern, sondern auch technische Grundlagen für die geplante Primärversorgung, eine digitale Bedarfseinschätzung und eine stärkere Nutzung von Gesundheitsdaten schaffen.

Für Heilmittelpraxen sind drei Regelungen positiv:

  • Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur bleibt bis zum 1. Oktober 2027 vorgesehen.
  • Die elektronische Heilmittelverordnung soll erst ab dem 1. Juni 2029 verpflichtend werden.
  • Heilmittelerbringende sollen den Zuzahlungsstatus digital abrufen können.

Der zentrale Kritikpunkt des BED am geplanten Gesetz:

Die digitale Bedarfseinschätzung (eine Art vollautomatische digitale Erstaufnahme) soll künftig auch den Zugang zu nichtärztlicher Versorgung beeinflussen. Die maßgeblichen Heilmittelverbände erhalten jedoch weiterhin kein verbindliches Beteiligungsrecht. Heilmittelerbringende sollen automatisierte Versorgungsentscheidungen umsetzen, können die Regeln dafür aber nicht verbindlich mitgestalten.

Hinzu kommen neue Möglichkeiten für Krankenkassen, Gesundheitsdaten auszuwerten und Datenverarbeitungen in Reallaboren zu erproben. Auch einzelne Leistungserbringende sollen für bestimmte Zwecke aus Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit identifiziert werden können.
Der BED fordert deshalb verbindliche Beteiligungsrechte, methodische Transparenz und klare Grenzen.

Konkreter Nutzen für Heilmittelpraxen

Der BED unterstützt die weitere Digitalisierung der Heilmittelversorgung. Digitale Anwendungen können Rückfragen reduzieren, Medienbrüche vermeiden und Abrechnungsprozesse sicherer machen. Voraussetzung ist, dass sie bestehende Bürokratie ersetzen und nicht zusätzliche Pflichten schaffen. Diese Grundposition hat der BED bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf formuliert.

Besonders wichtig ist der geplante digitale Zuzahlungsstatus. Heilmittelpraxen müssen die gesetzliche Zuzahlung einziehen, verfügen aber bislang nicht immer zuverlässig über aktuelle Informationen zu einer Befreiung. Ein unmittelbar über die Praxissoftware abrufbarer Status könnte Fehlbuchungen, Rückfragen und nachträgliche Korrekturen vermeiden.

Auch die unterschiedlichen Fristen für die Telematikinfrastruktur und die elektronische Heilmittelverordnung sind sachgerecht. Die frühere Anbindung gibt den Praxen Zeit, digitale Abläufe einzuüben. Der spätere Beginn der elektronischen Verordnung schafft den notwendigen Vorlauf für stabile Technik, vollständige Daten und rechtssichere Ersatzverfahren.

Der BED erwartet allerdings, dass die technische Ausstattung vollständig refinanziert wird und bereits vor 2029 weitere Anwendungen zur Verfügung stehen, die für die Praxen einen erkennbaren Nutzen haben.

Digitale Bedarfseinschätzung: Wer bestimmt den Versorgungsweg?

Das GeDIG bereitet technische Elemente des geplanten Primärversorgungssystems vor. Dazu gehören die elektronische Überweisung, die digitale Terminvermittlung und eine digitale Erst- beziehungsweise Bedarfseinschätzung. Versicherte sollen den digitalen Zugangsweg künftig auch über die elektronische Patientenakte nutzen können.

Die digitale Bedarfseinschätzung soll Beschwerden strukturiert erfassen, die Dringlichkeit bewerten und einen geeigneten Versorgungsweg empfehlen. Dazu kann auch die Einschätzung gehören, ob Selbstversorgung, Telemedizin oder eine Behandlung durch nichtärztliches Fachpersonal geeignet ist.

Genau hier liegt aus Sicht des BED der entscheidende Konstruktionsfehler: Die Heilmittelberufe werden von den Ergebnissen betroffen sein, sind aber an der Entwicklung der Kriterien nicht verbindlich beteiligt.

Warum das problematisch ist

Heilmittelbedarf lässt sich nicht allein aus einer Diagnose oder einem einzelnen Symptom ableiten.

Eine leicht eingeschränkte Handfunktion nach einem Schlaganfall kann in einer allgemeinen digitalen Abfrage wenig dringlich erscheinen. Für die betroffene Person kann sie dennoch bedeuten, dass sie sich nicht selbstständig anziehen, keine Mahlzeiten zubereiten oder ihren Beruf nicht wieder aufnehmen kann.

Ergotherapie betrachtet deshalb nicht nur Symptome. Entscheidend sind auch Selbstständigkeit, Alltag, Arbeit, Bildung, soziale Rollen und Teilhabe.

Eine digitale Bedarfseinschätzung darf solche Zusammenhänge nicht übersehen. Sie darf insbesondere nicht abschließend feststellen, dass kein Heilmittelbedarf besteht, und dadurch eine notwendige fachliche Abklärung verhindern.

Der BED fordert daher die verbindliche Beteiligung der maßgeblichen Heilmittelverbände, sobald funktionelle Einschränkungen, Rehabilitation, Teilhabe oder nichtärztliche Versorgung betroffen sind. Diese Forderung aus der BED-Stellungnahme wurde im Kabinettsentwurf nicht ausreichend berücksichtigt.

Mehr Datennutzung durch Krankenkassen

Das GeDIG erweitert die Möglichkeiten, Gesundheitsdaten für Versorgung, Prävention und Forschung zu nutzen. Krankenkassen sollen ihren Versicherten zusätzliche digitale Anwendungen und individuell passende Hinweise anbieten können. Das Bundesgesundheitsministerium nennt unter anderem Präventionshinweise, Gesundheitsplaner und KI-gestützte Aufbereitungen von Informationen aus der elektronischen Patientenakte.

Solche Angebote können hilfreich sein. Gleichzeitig haben Krankenkassen mehrere Rollen: Sie finanzieren Leistungen, prüfen Abrechnungen, schließen Verträge und bieten eigene Versorgungsprogramme an.

Daraus entsteht ein möglicher Zielkonflikt. Die Krankenkasse ist nicht nur Informationsstelle, sondern zugleich Kostenträgerin und Anbieterin eigener Angebote.

Der BED fordert deshalb, dass Hinweise der Krankenkassen

  • eindeutig als Angebote der jeweiligen Krankenkasse erkennbar sind,
  • keine fachliche Untersuchung oder Therapieentscheidung ersetzen,
  • Versicherte nicht von einer notwendigen Versorgung weglenken.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Abrechnungsdaten und tatsächlichem Versorgungsbedarf. Kassendaten zeigen, welche Leistungen verordnet und abgerechnet wurden. Sie zeigen aber nicht zuverlässig, ob Menschen keine Praxis gefunden haben, lange warten mussten oder trotz bestehenden Bedarfs keine Verordnung erhalten haben.

Reallabore und Identifizierung von Praxen

Krankenkassen sollen in zeitlich befristeten Reallaboren neue Ansätze der Datenverarbeitung erproben können. Reallabore ermöglichen die datenschutzkonforme Arbeit mit konkreten personen- und praxisbezogenen Daten in einer geschützten Umgebung. Das kann sinnvoll sein, wenn dadurch Versorgungslücken erkannt oder Präventionsangebote verbessert werden.

Problematisch wird es, wenn Daten ohne ausreichenden fachlichen Kontext bewertet werden.

Eine Praxis kann z.B. hohe Behandlungsmengen aufweisen, weil sie

  • auf komplexe Erkrankungen spezialisiert ist,
  • viele Hausbesuche übernimmt,
  • besonders schwer betroffene Menschen behandelt,
  • in einer unterversorgten Region arbeitet.

Das Datenmuster kann dann auffällig wirken, obwohl es notwendige Schwerpunktversorgung abbildet.

Der BED fordert deshalb bei Reallaboren mit Heilmittelbezug eine verbindliche fachliche Beteiligung der maßgeblichen Berufsverbände , nachvollziehbare Methoden und eine-transparenteVeröffentlichung der Ergebnisse.

Auch das Forschungsdatenzentrum Gesundheit soll weiterentwickelt werden. In ausgewählten Fällen soll eine Kontaktaufnahme zu einzelnen Leistungserbringenden möglich werden, etwa für fachlichen Austausch, klinische Studien oder Qualitätssicherung.

Der BED hält dafür klare Schutzregeln für erforderlich. Betroffene Praxen müssen wissen,

  • wer sie identifizieren möchte,
  • zu welchem Zweck dies geschieht,
  • welche Daten dafür verwendet wurden.

Eine spätere Nutzung für Prüfungen, Sanktionen oder Wirtschaftlichkeitskontrollen darf ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage und hinreichende Begründung nicht möglich sein.

Digitalisierung darf Bürokratie nicht verdoppeln

Das GeDIG soll nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums Leistungserbringende entlasten und papiergebundene Kommunikation durch sichere digitale Verfahren ersetzen.

Für Heilmittelpraxen ist jedoch nicht entscheidend, ob ein Vorgang digital heißt. Entscheidend ist, ob er einfacher wird.

Neue digitale Verfahren dürfen nicht dazu führen, dass Praxen dieselben Angaben parallel

  • in der Praxissoftware,
  • auf Papier,
  • in einem zusätzlichen Portal,
  • und/oder bei technischen Störungen

erneut dokumentieren müssen.

Der BED fordert deshalb ein verbindliches Bürokratieentlastungsprinzip: Mit jeder neuen digitalen Pflicht muss geprüft werden, welche bisherige Pflicht stattdessen entfällt, vereinfacht oder automatisiert wird.

Die zentralen Forderungen des BED

Der BED fordert für das weitere parlamentarische Verfahren:

  1. die verbindliche Beteiligung der maßgeblichen Heilmittelverbände an der digitalen Bedarfseinschätzung,
  2. keine abschließende digitale Ablehnung eines möglichen Heilmittelbedarfs,
  3. klare Abgrenzung zwischen Krankenkasseninformation und Versorgungssteuerung,
  4. Beteiligung der maßgblichen Heilmittelverbände und Transparenz bei Reallaboren,
  5. Schutzrechte bei der Identifizierung einzelner Praxen,
  6. nachvollziehbare und transparente Methoden bei Auswertungen von Abrechnungsdaten,
  7. klare Zugriffsrechte für autorisierte Mitarbeitende in Heilmittelpraxen,
  8. verbindlichen Bürokratieabbau bei jeder neuen digitalen Verpflichtung.

Fazit

Das GeDIG enthält sinnvolle Verbesserungen für die Heilmittelversorgung. Der digitale Zuzahlungsstatus, die planbare Anbindung an die Telematikinfrastruktur und der längere Vorlauf für die elektronische Heilmittelverordnung können Praxen konkret entlasten.

Gleichzeitig entstehen neue Instrumente, die den Zugang zur Versorgung, die Auswertung von Leistungsdaten und die Ansprache von Versicherten beeinflussen können.

Deutlich besteht dabei erneut die Gefahr für die Therapieberufe, dass sie erst dann berücksichtigt werden, wenn sie technische Vorgaben erfüllen und/oder Daten bereitstellen sollen.

Wer digital über Versorgungswege entscheidet, muss therapeutische Expertise von Anfang an verbindlich einbeziehen.

Nur dann wird aus technischer Digitalisierung tatsächlich eine bessere Versorgung.

Diese Seite teilen:

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
Verfolgen Sie Nachrichten des
BED e.V. auch bei
oder abonnieren Sie unseren
Alle relevanten Brancheninformationen erhalten Sie als Mitglied unmittelbar über die
BED e.V. Supergruppen direkt auf Ihr Smartphone, Tablet oder Ihren PC.
Verband BED e.V. Gründung Existenzgründung Ergotherapie Verband Verein Ergotherapeuten Bundesverband Sanierung Selbstständigkeit Beratung Existenz Förderung Deutschland Gemeinschaft Ergo Medizin Gesundheit Heilmittelrichtlinien Ergotherapie Praxis Existenzgründung DVE Mitglied Therapie Therapeut Anatomie Physiologie Elternratgeber Ergotherapie Frühförderung Geriatrie Gesetze Berufsratgeber Neurologie Orthopädie Pädiatrie Psychiatrie Psychologie Psychomotorik Rheumatologie Sprachtherapie Theorie Verband Ergotherapie Pflege Motorikförderung Ergotherapie www.bed-ev.de Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Homepage für Ergotherapie Verband der Ergotherapie ergotherapeutischer Bundesverband Ergotherapie in Deutschland deutscher Verband für Ergotherapeuten Deutscher Ergotherapieverband Bundesverband für Ergotherapeuten ergoXchange Deutscher Verband der Ergotherapeuten Ergotherapie in den Niederlanden Ergotherapie in der Schweiz Ergotherapie in Österreich