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Widerspruch lohnt sich: AOK Plus erkennt unberechtigte Absetzung an

Veröffentlicht am 12.08.2026

Eine Verordnung mit der Diagnose M54.2 Zervikalneuralgie und der Diagnosegruppe SB2 wurde von der AOK PLUS mit der Begründung abgesetzt, die Diagnosegruppe passe angeblich nicht zur Diagnose. Nach einem mit Unterstützung des BED e.V. eingelegten Widerspruch erkannte die Krankenkasse die Absetzung als unberechtigt an und vergütete die Behandlung.

Die Zuordnung der Diagnose zur Diagnosegruppe SB2 ist fachlich plausibel. Eine Zervikalneuralgie kann neben Schmerzen sowohl motorisch-funktionelle als auch sensomotorisch-perzeptive Schädigungen, beispielsweise Sensibilitätsstörungen sowie Einschränkungen der Körperwahrnehmung oder der Bewegungskoordination, verursachen. Die Diagnosegruppe SB2 umfasst Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen und sensomotorisch-perzeptiven Schädigungen und kann daher bei entsprechender Symptomatik für die Diagnose M54.2 Zervikalneuralgie verwendet werden.

Dieser Fall zeigt erneut: Nicht jede Absetzung ist berechtigt und ein Widerspruch kann sich lohnen.

Prüfen Sie Absetzungen zeitnah und sorgfältig, und legen Sie bei unberechtigten Absetzungen unbedingt Widerspruch ein. Weitere Informationen finden BED-Mitglieder in unserem Artikel:

Wir unterstützen unsere Mitglieder jederzeit gerne bei Fragen zu Absetzungen. Melden Sie sich dazu möglichst zeitnah und VOR der Einreichung eines Widerspruchs oder einer Korrektur kurz bei uns, damit wir das weitere Vorgehen unter Wahrung der Fristen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Möglichkeiten optimal abstimmen können.

Ihr Team vom BED e.V. 

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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