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Dienstwagen in der Ergotherapiepraxis - mit oder ohne private Nutzung?

Veröffentlicht am 01.09.2026

Ein Dienstfahrzeug kann für Ergotherapiepraxen eine sinnvolle Unterstützung sein. Besonders bei umfangreichen Hausbesuchstätigkeiten kann ein Praxisfahrzeug Mitarbeitende im Arbeitsalltag entlasten.

Bei der Gestaltung der Fahrzeugüberlassung ist jedoch entscheidend, ob das Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Fahrten genutzt werden darf oder ob zusätzlich eine private Nutzung erlaubt wird. Diese Unterscheidung hat unterschiedliche arbeitsrechtliche und steuerliche Folgen.

Das Wichtigste in Kürze

Für Praxisinhabende gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Modelle:

Dienstfahrzeug ausschließlich für dienstliche Nutzung

  • Das Fahrzeug wird als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.

  • Private Nutzung ist ausgeschlossen.

  • Typischer Einsatz: Hausbesuche, Fahrten zu Einrichtungen, Fahrten zwischen Praxisstandorten oder andere betriebliche Termine.

  • Die Regelung ist arbeitsrechtlich einfacher und klarer.

Dienstfahrzeug mit erlaubter Privatnutzung

  • Die private Nutzung stellt einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil dar.

  • Der daraus entstehende geldwerte Vorteil muss steuerlich berücksichtigt werden.

  • Ein späterer Entzug der Privatnutzung ist nicht beliebig möglich.

Die Wahl des passenden Modells hängt insbesondere davon ab, welchem Zweck das Fahrzeug dienen soll.


Dienstfahrzeug ohne private Nutzung

Wenn ein Fahrzeug vor allem für Hausbesuche oder andere betriebliche Fahrten benötigt wird, bietet sich eine reine dienstliche Nutzung an.

Das Fahrzeug bleibt in diesem Fall ein Arbeitsmittel der Praxis. Es wird beispielsweise genutzt für:

  • Hausbesuche bei Patient*innen,

  • Fahrten zu Pflegeeinrichtungen, Schulen oder anderen Kooperationspartnern,

  • Fahrten zwischen mehreren Praxisstandorten,

  • dienstliche Besprechungen oder Fortbildungen.

Eine private Nutzung sollte in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dadurch bleibt die Abgrenzung zwischen betrieblicher Nutzung und privater Nutzung eindeutig.

Sinnvoll ist dieses Modell insbesondere, wenn:

  • mehrere Mitarbeitende ein Fahrzeug nutzen,

  • das Fahrzeug überwiegend für Hausbesuche benötigt wird,

  • die Praxis die Fahrzeugkosten vollständig als Betriebsausgaben tragen möchte,

  • kein zusätzlicher Vergütungsbestandteil geschaffen werden soll.

Wichtig ist eine klare schriftliche Vereinbarung, welche Fahrten erlaubt sind und wer das Fahrzeug nutzen darf.


Dienstfahrzeug mit privater Nutzung

Soll das Fahrzeug auch privat genutzt werden dürfen, verändert sich die rechtliche Einordnung.

Die Möglichkeit der Privatnutzung ist regelmäßig ein zusätzlicher Sachbezug und damit Bestandteil der Vergütung. Für Mitarbeitende entsteht dadurch ein geldwerter Vorteil, der nach den steuerlichen Vorgaben behandelt werden muss.

Die private Nutzung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn:

  • das Fahrzeug gezielt zur Mitarbeitendenbindung eingesetzt werden soll,

  • eine Fachkraft häufig außerhalb der Praxis tätig ist,

  • ein Fahrzeug als zusätzlicher Vergütungsbestandteil angeboten werden soll,

  • die Praxis attraktive Rahmenbedingungen im Wettbewerb um Mitarbeitende schaffen möchte.

Gerade bei der Gewinnung und Bindung qualifizierter Ergotherapeut*innen kann ein Dienstwagen ein interessanter zusätzlicher Baustein sein.


Rechtlich besonders wichtig: Privatnutzung ist nicht einfach widerrufbar

Ein häufiger Fehler besteht darin, die private Nutzungsmöglichkeit wie ein reines Arbeitsmittel zu behandeln.

Wird ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, handelt es sich regelmäßig um einen Bestandteil der Vergütung. Der Arbeitgeber kann diese Leistung daher nicht jederzeit einseitig wieder entziehen.

Eine Formulierung wie:

„Der Arbeitgeber kann das Fahrzeug jederzeit zurückfordern.“

ist deshalb problematisch.

Im Vertrag sollten stattdessen konkrete Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung oder ein Widerruf möglich ist. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

  • berechtigte Freistellung während der Kündigungsfrist,

  • schwerwiegende Pflichtverletzungen bei der Fahrzeugnutzung,

  • gesetzliche oder versicherungsrechtliche Gründe.

Auch wenn sich die Tätigkeit innerhalb der Praxis verändert, ist zu unterscheiden:

Entfällt beispielsweise die Durchführung von Hausbesuchen, fällt damit zwar möglicherweise der betriebliche Bedarf für ein Fahrzeug weg. Eine bereits vereinbarte private Nutzung kann jedoch weiterhin ein Vergütungsbestandteil sein.


Was bedeutet das konkret für Ergotherapiepraxen?

Vor der Einführung eines Dienstwagens sollten Praxisinhabende klären:

Welchen Zweck soll das Fahrzeug erfüllen?

Geht es ausschließlich darum, Hausbesuche organisatorisch abzubilden, ist ein Dienstfahrzeug ohne Privatnutzung häufig die passendere Lösung.

Soll das Fahrzeug zusätzlich als Vorteil für Mitarbeitende dienen, sollte die Privatnutzung bewusst als Bestandteil der Vergütung geregelt werden.

Wer darf das Fahrzeug nutzen?

Festgelegt werden sollte:

  • welche Mitarbeitenden das Fahrzeug führen dürfen,

  • ob weitere Personen, beispielsweise Ehepartner*innen oder Familienangehörige, das Fahrzeug nutzen dürfen,

  • wie mit Schäden oder Unfällen umzugehen ist.

Wie werden Kosten geregelt?

Zu klären sind insbesondere:

  • Kraftstoffkosten,

  • Ladekosten bei Elektrofahrzeugen,

  • Wartung und Reparaturen,

  • Reifen,

  • mögliche Eigenbeteiligungen der Mitarbeitenden.


Empfehlung für Praxisinhabende

Für die meisten Ergotherapiepraxen mit Schwerpunkt Hausbesuche ist ein Dienstfahrzeug ohne Privatnutzung der einfachere und klarer abgrenzbare Weg.

Ein Dienstwagen mit privater Nutzung kann dagegen ein sinnvoller Bestandteil einer Vergütungsstrategie sein. Dann sollte die Privatnutzung jedoch nicht nur nebenbei erwähnt werden, sondern als eigenständiger Bestandteil der Vereinbarung sauber geregelt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Frage, welches Fahrzeug angeschafft wird, sondern welche Rolle das Fahrzeug in der Praxis erfüllen soll:

Ist es ein notwendiges Arbeitsmittel für die Versorgung außerhalb der Praxis?

Oder ist es zusätzlich ein Vorteil, mit dem Mitarbeitende gewonnen und gebunden werden sollen?

Diese Entscheidung sollte sich in der vertraglichen Gestaltung widerspiegeln.


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