Veröffentlicht am 17.09.2026
Uns erreichen vermehrt Meldungen über nicht fristgerechte Rechnungsbegleichung einiger BG-/DGUV-Kostenträger.
Das vertraglich vereinbarte Zahlungsziel lautet: unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Rechnungseingang. Sofern diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist der Kostenträger verpflichtet, die Praxis zumindest zu informieren.
Um einen Verzugsschaden geltend machen zu können, ist bei BG-/DGUV-Verordnungen zusätzlich eine erfolglose Mahnung mit angemessener Fristsetzung (mindestens 2 Wochen) erfordlich. Für diese Mahnung dürfen lediglich die entstandenen Portokosten berechnet werden. Der Verzugsschaden kann pauschal in Höhe von 40 Euro geltend gemacht werden.
In den Vertragsverhandlungen hatten wir uns auf diese Regelung eingelassen, weil die Vertragspartner glaubhaft versicherten, dass hierdurch lediglich in Ausnahmefällen, z.B. durch erkranktes Personal, vorkommende Zahlungsverzögerungen nicht gleich zu vielfachen Verzugsschadensforderungen führen sollten. Gleichzeitig wurde uns zugesichert, über diese Regelung erneut zu sprechen, wenn es wider Erwarten Schwierigkeiten damit geben sollte.
Wir haben unsere Vertragspartner über unsere aktuellen Erfahrungen unterrichtet und werden bei den nächsten Verhandlungen diesen Punkt wieder aufgreifen.
Handlungsempfehlung
Bis zu einer möglichen Änderung gilt daher unsere Empfehlung:
Sollten Sie insbesondere mehrfachen Zahlungsverzug eines BG-/DGUV-Kostenträgers verzeichnen, stellen Sie nach Fristverstreichung zeitnah zumindest eine zusätzliche Mahnung, um bei erneuter Fristverstreichung zumindest den Verzugsschaden geltend machen zu können.