Veröffentlicht am 25.09.2026

Die für 2027 maßgebliche Veränderungsrate der Grundlohnsumme steht fest: Sie beträgt bundesweit 3,42 Prozent.
Für Heilmittelerbringende ist dieser Wert von besonderer Bedeutung. Durch die gesetzlichen Änderungen wird die Entwicklung der Vergütungen wieder durch die Veränderungsrate der Grundlohnsumme begrenzt.
Wichtig dabei: Die Veränderungsrate bedeutet nicht automatisch eine Vergütungssteigerung in gleicher Höhe.
DER ABSCHLAG IST BEREITS BERÜCKSICHTIGT
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat für 2027 eine durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung von 3,42 Prozent bekannt gegeben.
Der gesetzlich vorgesehene Abschlag von einem Prozentpunkt ist in diesem Wert bereits berücksichtigt. Er muss also nicht noch einmal abgezogen werden.
OBERGRENZE STATT GARANTIERTER VERGÜTUNGSSTEIGERUNG
Für Heilmittelpraxen bedeuten die 3,42 Prozent nicht automatisch eine Vergütungssteigerung in gleicher Höhe.
Die tatsächliche Anpassung wird zwischen den maßgeblichen Vertragspartnern verhandelt. Die Veränderungsrate begrenzt dabei den möglichen Vergütungsanstieg nach oben und dient sprichwörtlich als "Deckel".
Ergibt sich beispielsweise aus der maßgeblichen Kostenentwicklung rechnerisch ein Anpassungsbedarf von 4,5 Prozent, kann dieser aufgrund der Obergrenze nicht vollständig über eine entsprechende Vergütungssteigerung abgebildet werden.
Ergibt sich dagegen ein geringerer Anpassungsbedarf, führt die höhere Obergrenze nicht automatisch dazu, dass sie vollständig ausgeschöpft wird.
DIE Preisverhandlungen für 2027 STEHEN NOCH bevor
Gemäß § 125 SGB V werden die bundesweiten Verträge für die einzelnen Heilmittelbereiche zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringenden auf Bundesebene geschlossen. Dazu gehören auch die jeweiligen Preisvereinbarungen.
Kommt keine Einigung zustande, sieht das SGB V ein Schiedsverfahren vor.
Damit steht für 2027 zwar der Rahmen für die mögliche Vergütungsentwicklung fest. Wie hoch die tatsächlichen Anpassungen in den einzelnen Heilmittelbereichen ausfallen, werden jedoch erst die jeweiligen Verhandlungen zeigen.
WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE ERGOTHERAPIE?
Entscheidend wird sein, welcher Anpassungsbedarf sich aus der zugrundegelegten Kostenentwicklung ergibt und wie die entsprechenden Verhandlungen geführt werden.
Der BED wird die weitere Entwicklung und insbesondere die Vergütungsverhandlungen in der Ergotherapie weiter aktiv gestalten und Sie über Verlauf und Ergebnisse transparent informieren.