Veröffentlicht am 05.10.2026
Abgesehen davon, dass Sie bei Privatverordnungen in Ihrer Preisgestaltung frei sind, solange Sie die Patient*innen vorab gemäß Patientenrechtegesetz informieren, und Sie also bei Blanko-Privatverordnungen grundsätzlich nach wie vor die versorgungsbezogene Pauschale in Rechnung stellen können, ist es gut zu wissen, dass diese weiterhin z.B. in der Bundesbeihilfeverordnung und damit auch in einigen Landesbeihilfeverordnungen und genauso auch im Tarif der Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten (KVB) ausdrücklich aufgeführt und insofern für entsprechend Berechtigte auch erstattungsfähig ist.
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