Veröffentlicht am 18.01.2006
Entscheidung Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2004 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung in Form einer Weiterbildung bzw. Umschulung zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin in der Medizinischen Akademie des Internationalen Bundes (IB), freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V., Schönauerstr. 4, 79115 Freiburg, ab dem 01.03.2004 durch Übernahme der Ausbildungskosten und die Leistung von Unterhaltsgeld zu fördern.
Veröffentlicht am 24.12.2005
Nach all den Diskussionen um die Fortbildungspflicht existiert nun ein Starttermin auf den sich die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie die Berufsverbände einigen konnten: Der erste Oktober 2006
Das Punktesystem wird zunächst nur auf Zugelassene (Praxisinhaber sowie fachliche Leiter) beschränkt, da weiterhin unklar ist, wer die Kosten für Fortbildungen der Mitarbeiter zu tragen hat. Freie Mitarbeiter werden in diesem System ebenso nicht erfasst.
60 Punkte müssen innerhalb von 4 Jahren angesammelt werden.
Veröffentlicht am 02.09.2005
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen (EBBbS-VO) in der Fassung vom 14.10.2004 (SVBl. LSA S. 353)
Veröffentlicht am 02.09.2005
Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 20.07.2004 (GVBl. LSA S. 412)
Fundstelle: 2004 (GVBl.LSA. S. 412)
Veröffentlicht am 02.09.2005
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS-VO) vom 24.07.2000 (Nds. MBl. S. 367), zuletzt geändert am 21.07.2004 (Nds. MBl. S. 483)
Veröffentlicht am 02.09.2005
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 24.07.2000 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 20.07.2004 (Nds. GVBl. S. 256)
Veröffentlicht am 31.08.2005
Aufgaben und Tätigkeiten im Überblick
Ergotherapie will kranken, unfallgeschädigten und körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen helfen, ihre Handlungsfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen. Dazu erarbeiten Ergotherapeuten und -therapeutinnen individuelle Behandlungspläne, die z.B. körperliche Übungen, (kunst-)handwerkliches Arbeiten, Rollenspiele oder Musiktherapie beinhalten. Durch gezielte Förderung und Forderung der Patienten sollen Beeinträchtigungen gemindert oder im Idealfall überwunden werden. Wo dies nicht möglich ist, kann auch das Trainieren mit technischen Hilfsmitteln wie z.B. Prothesen, Rollstühlen oder Punktschrift-Tastaturen zu den Aufgaben der Ergotherapie gehören.
Veröffentlicht am 24.08.2005
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV) vom 02.08.1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005)