Im folgenden haben Sie einen Überblick über die aktuellsten Beiträge in der Rubrik Entgelt.
Veröffentlicht am 12.01.2024
Bitte beachten Sie die Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 Euro (seit Oktober 2022) auf 12,41 Euro pro Stunde.
Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro/ Stunde.
Damit verbunden steigt ebenfalls zum 01.01.2024 die Minijob-Grenze von vorher 520 Euro auf nun 538 Euro monatlich.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis dürfen ab Januar 2024 also maximal 43,35 Stunden bzw. 43 Stunden und 21 Minuten pro Monat gearbeitet werden.
Veröffentlicht am 16.08.2019 - Aktualisiert am 17.10.2023
Durch die Vergütungspreissteigerungen ab 01.07.2019 stehen derzeit in vielen Heilmittel-Praxen nicht nur mit neuen, sondern auch mit langjährigen Mitarbeitern Lohnverhandlungen auf der Tagesordnung.
Unseren Mitgliedspraxen stellen wir hierzu gerne entsprechende Informationen zur Verfügung:
Veröffentlicht am 02.04.2013 - Aktualisiert am 17.10.2023
Es braucht angemessene Einkommen der Arbeitnehmer, wollen wir in Deutschland weiterhin eine flächendeckende wohnortnahe ergotherapeutische Versorgung sicherstellen. Eine derartige Versorgung ist nur mit den rund 36.000 ambulant tätigen ergotherapeutischen Fachkräften möglich, die in 8.049 Ergotherapiepraxen arbeiten und die von 6.824 Praxisinhabern betrieben werden. Diese drohen auf Grund der geringen Einkommen in andere Berufe oder in den stationären Sektor abzuwandern.
Der BED e.V. hat nachweislich belegt, dass die Steigerung der Gehälter der angestellten Ergotherapeuten, die Praxisinhaber ihren Beschäftigten zahlen, seit dem Bezugszeitraum 2011 stets über den Vergütungspreissteigerungen der Krankenkassen lagen, die wiederum die Praxisinhaber erhielten. Das ist auch den neuen Zahlen der BGW wieder zu entnehmen, welche die Gesamtheit der tatsächlich in ergotherapeutischen Praxen gezahlten Löhne beinhalten.
Veröffentlicht am 13.10.2023
Welchen Lohn kann oder sollte ich zahlen?
Welche Lohnhöhe ist derzeit üblich?
=> Gerne stellen wir unseren Mitgliedern hier die aktuellen Zahlen sowie weitere Informationen zur Verfügung.
Veröffentlicht am 18.11.2014 - Aktualisiert am 22.12.2021
Seit dem 01.01.2015 gilt bundesweit und weitestgehend branchenunabhängig ein Mindestlohn.
Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (bis zu 450 € Monat).
Veröffentlicht am 26.11.2020
Grundsätzlich wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht mindernd auf Mutterschaftsleistungen aus. In einem gemeinsamen Papier stellen Bundesarbeitsministerium, Bundesgesundheitsministerium und Bundesfamilienministerium klar, dass sich sowohl das Mutterschaftsgeld (gezahlt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der Geburt) als auch der Mutterschutzlohn (im Falle eines Beschäftigungsverbots) am regulären Durchschnittsgehalt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft orientieren. Lohnkürzungen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis wirken sich also nicht mindernd auf Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld aus.
Veröffentlicht am 31.07.2020
Da die Gehälter im Einzelfall stark differieren und damit vom Durchschnitt abweichen, können Mitglieder, die ihre Arbeitnehmer mindestens mit den durchschnittlich tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelten vergüten, nach Einreichung geeigneter Belegunterlagen, durch den BED e.V. eine Bescheinigung über die Zahlung einer leistungsgerechten Vergütung erlangen.
Im Wettbewerb um Fachkräfte ist analog zum Equal Pay Transparenz das wirksamste Mittel. Wer mit guten Vergütungen werben kann, hat trotz oder gerade wegen des Fachkräftemangels gute Karten neue Mitarbeiter von sich überzeugen zu können.
Die Bescheinigung ist vom Praxisinhaber innerhalb von 12 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Umlagenrechnung über den BED e.V. zu erneuern, anderenfalls verliert die Bestätigung automatisch ihre Gültigkeit.
Veröffentlicht am 07.12.2018
Mit Wirkung zum 1.1.2019 wird der Mindestlohn auf 9,19 Euro pro Stunde angehoben.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis dürfen dann also nur noch maximal 48,97 Std bzw. 48 Stunden und 58 Minuten pro Monat gearbeitet werden.
Die
weiteren Bestimmungen seit Einführung des Mindestlohnes bleiben bestehen.
Veröffentlicht am 06.01.2017
Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde der Mindestlohn auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis dürfen also nur noch maximal 50,9 Std bzw. 50 Stunden und 54 Minuten pro Monat gearbeitet werden.
Die weiteren Bestimmungen seit Einführung des Mindestlohnes bleiben bestehen.
Veröffentlicht am 15.09.2007
Die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall gilt als eine der wichtigsten sozialen Errungenschaften. Was hier und da aber unbekannt ist: Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie länger als 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt sind. Der Anspruch besteht übrigens ebenso für Teilzeitkräfte auf 400-€-Basis und Aushilfen, die länger als 4 Wochen an einem Stück arbeiten.