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Veröffentlicht am 19.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Für die Primärkassen in Bremen gibt es ab dem 1.5.17 einen eigenen Rahmenvertrag. Die bisher zugelassenen Leistungserbringer wurden von der IKK Gesund Plus angeschrieben, da die Unterzeichnung der neuen Anerkenntniserklärung notwendig ist. Falls Sie die Anerkenntniserklärung noch nicht unterzeichnet an die IKK zurück gesendet haben sollten, tun Sie dies baldmöglichst, um auch nach den erhöhten Preisen abrechnen zu können. Die Anerkenntniserklärung finden Sie im Rahmenvertrag.
Zudem wurden neue Preise für alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab 1.7.17 vereinbart. Mit dieser Preisliste ist ab sofort für alle Patienten in Bremen die Parallelbehandlung möglich.
Veröffentlicht am 19.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Für Behandlungen ab dem 01.07.2017 gilt die neue Preisliste der Primärkassen in NRW. Eine zweite Erhöhungsstufe tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Alle Rahmenverträge sowie die Preislisten finden unsere selbständigen Mitglieder stets auf unserer Webseite.
Veröffentlicht am 19.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Für die Primärkassen in Niedersachsen gibt es ab dem 1.7.17 einen neuen Rahmenvertrag. Für bisher zugelassene Leistungserbringer gilt dieser Vertrag automatisch. Gleichzeitig wurden neue Preise für alle Behandlungen ab 1.7.17 vereinbart.
Mit dieser Preisliste ist ab sofort für alle Patienten in Niedersachsen die Parallelbehandlung möglich. Dies setzt voraus, dass die Art der therapeutischen Maßnahme die gleichzeitige Behandlung zweier Patienten durch einen Therapeuten zulässt. Die Entscheidung darüber trifft der Therapeut bzw. die Therapeutin. Weitere Informationen finden Sie in unserem Stichwort Parallelbehandlung.
Lesen Sie den neuen Rahmenvertrag der Primärkassen für Ihr Bundesland in Ruhe durch und händigen Sie diesen auch an Ihre MitarbeiterInnen aus, da er die Grundlage Ihrer Behandlung und Vergütung bildet. Im folgenden informieren wir lediglich über einige wenige Punkte.
Veröffentlicht am 19.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Laut Heilmittelrichtlinie verliert jede Verordnung ihre Gültigkeit, wenn eine Unterbrechung von mehr als 14 Tagen auftritt. In den Rahmenverträgen sind diesbezüglich allerdings Ausnahmefälle definiert, welche je nach Bundesland und Kassenart variieren.
Wir haben Ihnen daher in unserem Stichwort Verordnungsunterbrechung nach Bundesländern sortiert eine Liste der zulässigen Unterbrechungen und dabei einzuhaltenden Vorgaben erstellt. Diese beinhaltet die Regelungen der jeweils aktuellen Rahmenverträge. Es gelten für Sie die Regelungen des Bundeslandes in welchem die abrechnende Praxis zugelassen ist.
Veröffentlicht am 27.06.2017 - Aktualisiert am 18.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Redebeitrag von Christine Donner auf der Demonstration der Heilmittelerbringer in Berlin am 24.06.2017 und weitere Impressionen:

Veröffentlicht am 18.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Für die BKK, IKK und Knappschaft in Baden-Württemberg gibt es ab dem 01.07.2017 einen neuen Rahmenvertrag. Für bisher zugelassene Leistungserbringer gilt dieser Vertrag automatisch.
Die Anlagen der neuen Rahmenempfehlung vom 1.5.16 wurden übernommen und damit auch die vereinfachten Regelungen bezüglich der Verordnungsänderungen.
Lesen Sie den neuen Rahmenvertrag der von BKK, IKK und Knappschaft für Ihr Bundesland in Ruhe durch und händigen Sie diesen auch an Ihre MitarbeiterInnen aus, da er die Grundlage Ihrer Behandlung und Vergütung bildet.
Im folgenden informieren wir lediglich über einige wenige Punkte:
Veröffentlicht am 18.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Für die Primärkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland gibt es ab dem 1.5.17 einen neuen Rahmenvertrag. Für bisher zugelassene Leistungserbringer gilt dieser Vertrag automatisch. Die bisherigen Preise gelten noch bis Ende September weiter. Die Anlagen der neuen Rahmenempfehlung vom 1.5.16 wurden unverändert übernommen und damit auch die vereinfachten Regelungen bezüglich der Verordnungsänderungen. Lesen Sie den neuen Rahmenvertrag der Primärkassen für Ihr Bundesland in Ruhe durch und händigen Sie diesen auch an Ihre MitarbeiterInnen aus, da er die Grundlage Ihrer Behandlung und Vergütung bildet.
Im folgenden informieren wir lediglich über einige wenige Punkte:
Veröffentlicht am 14.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Die Zulassung der Krankenkassenverbände ist an die jeweilige fachliche Leitung sowie die entsprechenden Räume inkl. Grundausstattung gebunden. Die fachliche Leitung kann entweder vom Praxisinhaber selbst oder durch eine/n angestellte/n ErgotherapeutIn abgedeckt und darf im Job-Sharing auf maximal zwei ausgebildete ErgotherapeutInnen aufgeteilt werden. Wenn Sie als ErgotherapeutIn eine Zulassung für Ihre eigene Praxis haben, dann sind Sie selbst Ihre eigene fachliche Leitung und müssen nichts weiter unternehmen.
Achten Sie darauf, dass zu jedem Zeitpunkt eine fachliche Leitung bei den Zulassungsstellen gemeldet sein muss und klären Sie bei Ausscheiden und/oder Stundenreduzierung einer (angestellten) fachlichen Leitung unverzüglich die Nachfolge und teilen Sie diese Änderung entsprechend den Zulassungsstellen mit, um die Zulassung nicht zu gefährden.
Veröffentlicht am 11.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Mit folgenden Kassen wurden neue Vergütungspreise vereinbart:
LKK bundesweit: gültig für alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.09.2017
AOK, IKK, BKK und Knappschaft Niedersachsen: gültig für alle Behandlungen, die ab dem 01.07.2017 ausgeführt werden

Unseren selbständigen Mitgliedern stehen die Preislisten zum Download zur Verfügung.
Veröffentlicht am 07.07.2017 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wird auch als "Kleiner Gesetzgeber" bezeichnet, da er im Rahmen der sogenannten Selbstverwaltung weitreichende Befugnisse für Vorgaben im gesetzlichen Gesundheitswesen hat. Der BED moniert seit langem gemeinsam mit anderen Heilmittelverbänden, dass die Heilmittelerbringer im G-BA nicht stimmberechtigt vertreten sind, obwohl dort alle Vorgaben für die tägliche Leistungserbringung fest gelegt werden. Für eine Ausgewogenheit der Interessen sollen laut Gesetz der unparteiische Vorsitzende sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder sorgen.
Das erste Mal in der Geschichte hat nun der Bundesgesundheitsausschuss der Ernennung der durch den G-BA vorgeschlagenen Unparteiischen für die nächste Amtszeit widersprochen.
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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