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>> Änderung beim Antragsverfahren zu langfristiger Genehmigung von Heilmittelverordnungen
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Änderung beim Antragsverfahren zu langfristiger Genehmigung von Heilmittelverordnungen
Veröffentlicht am 20.01.2014
Der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA hat im September 2013 eine Änderung des Merkblattes zur langfristigen Genehmigung von Heilmittelbehandlungen beschlossen.
Es wurde der Absatz gestrichen, wonach dem Antrag des Versicherten medizinische Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Gutachten, Feststellungen der Pflegekasse oder Krankenhausberichte beigefügt werden können.
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) hatte diese Regelung moniert, da die Kassen nicht für die medizinische Bewertung von Leistungsanträgen zuständig sind. Diese Aufgabe obliegt dem MDK, welcher gegebenenfalls entsprechende Unterlagen einfordern kann.
Siehe:
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung des Merkblattes „Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs.1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie“
Das überarbeitete Merkblatt:
Merkblatt: Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Heilmittel-Richtlinie
Weitere Informationen zum Thema:
09.07.2012:
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) verständigt sich auf Erarbeitung eines Merkblattes zur Erteilung langfristiger Genehmigungen
26.11.2012:
Ab 01.01.2013: Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf - langfristige Genehmigung
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