Veröffentlicht am 18.08.2014
Wie unter Anderem vom AOK-Medienservice veröffentlicht, hat der Bundestag das Haushaltsgesetz 2014 am 27.06. beschlossen. Am 11.07. wurde es zudem vom Bundestag abschließend gebilligt (Wir berichteten:
Neue Krankenkassenreform durch Bundesgesundheitsminister Herrn Gröhe geplant)
Der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds fällt 2014 somit um 3,5 Milliarden Euro niedriger aus als zuvor gesetzlich festgelegt. Somit steuert der Bund 2014 zum Ausgleich versicherungsfremder Leistungen der Krankenkassen lediglich 10,5 Milliarden Euro zum Gesundheitsfonds bei.
Dafür soll der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds 2015 wieder auf 11,5 Milliarden Euro ansteigen, 2016 seine ursprüngliche Höhe von 14 Milliarden Euro erreichen und ab 2017 bei 14,5 Milliarden Euro fixiert werden.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2012 war der Bundeszusschuss 2012 zunächst auf 14 Milliarden Euro festgesetzt worden.
Die Regierung begründet die Kürzung des Zuschusses für 2014 und 2015 mit den hohen Rücklagen der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds von insgesamt gut 30 Milliarden Euro.
Aus Sicht der Politik werden die Kürzungen deshalb keine Auswirkungen auf die Höhe der Versichertenbeiträge haben.
Ab Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent liegen. Der Beitrag wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Mitgliedern aufgebracht.
Das geht aus dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-FQWG) hervor, das der Bundesrat am 11. Juli 2014 ebenfalls abschließend gebilligt hat. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, der bislang ausschließlich von den Versicherten zu tragen war, entfällt und damit die Möglichkeit der Krankenkassen einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag mit dem damit verbundenen steuerfinanzierten Sozialausgleich zu erheben.
Wenn demnach 2015 Krankenkassen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfond nicht auskommen, werden sie künftig individuell festgelegte prozentuale Beitragssätze auf die beitragspflichtigen Einnahmen erheben. Unabhängig davon soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gründen.
Bis auf einige Ausnahmen tritt das GKV-FQWG somit am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Bundesländer haben ihrem Beschluss einen Entschließungsantrag angefügt, in dem sie die Bundesregierung auffordern, die Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder im G-BA und in dem geplanten Qualitätsinstitut durch weitere Gesetzgebungsverfahren zu verbessern. Darin bitten die Länder die Bundesregierung auch, dauerhafte und tragfähige Lösungen zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Geburtshilfe zu erarbeiten.
Zudem müsse für Hebammen eine Versicherungslösung für Haftpflichtschäden entwickelt werden. Der Bundestag hatte das GKV-FQWG am 5. Juni 2014 beschlossen. Darin enthalten sind auch Änderungen bei den Impfstoffrabattverträgen, der Ausbau der Unabhängigen Patientenberatung in Deutschland, Finanzhilfen für Hebammen und eine verlängerte Optionsphase für das Pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik
(PEPP).
Bei Fragen steht Ihnen der BED e.V. wie immer gerne zur Verfügung.