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Das Präventionsgesetz soll 2015 kommen - Welche Veränderungen bringt das Gesetz nach dem aktuellen Referentenentwurf für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit sich?

Veröffentlicht am 26.11.2014

2005, 2008 und 2013 scheiterten die Versuche der Bundesregierung ein Präventionsgesetz zu verabschieden. In 2015 erfolgt nun der nächste Versuch.

Wozu ein Präventionsgesetz:
Durch ein Präventionsgesetz werden die strukturellen Voraussetzungen für die Ausgestaltung einer effektiven Gesundheitsförderung und Prävention geschaffen. Damit werden Erkrankungen verhindert, vermieden oder zumindest abgeschwächt.

Im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung, die Alterung der Bevölkerung durch den demographischen Wandel, die veränderten Anforderungen an die Arbeitswelt und der Augenmerklichen Zunahme von chronischen und psychischen Erkrankungen muss der Prävention eine immer größere Bedeutung beigemessen werden.

Der vorliegende Entwurf zum Präventionsgesetz trägt dem aus unserer Sicht Rechnung.

Für besonders bedeutsam im Rahmen des Entwurfes halten wir es, dass die Prävention auch gerade in den Alten- und Seniorenheimen geleistet werden soll und sich die Prävention demnach nicht "nur" auf junge Menschen fokussiert.

Positiv im Entwurf ist zudem, dass Überbegriffe wie: “gesund aufwachsen”, “Lebenskompetenz”, “Bewegung und Ernährung fördern” geschaffen wurden und damit das Thema Prävention sehr weit zu fassen ist. Das impliziert viele Möglichkeiten für die Leistungsanbieter im Rahmen der Prävention wozu auch die Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten gehören.

Ebenfalls positiv ist zu vermerken, dass endlich den psychischen Erkrankungen mehr Aufmerksamkeit zuteil wird und jene wenn möglich verhindert, zumindest aber früh erkannt und nachhaltig behandelt werden sollen. Das gilt vor allem für Depressionen.

Darüber hinaus bedeutsam ist, dass auch die generelle Früherkennung von Krankheiten, die betriebliche Gesundheitsförderung und der Arbeitsschutz in das Präventionsgesetz implementiert wurden.

Gerade die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens durch ein einheitliches Zertifizierungsverfahren für die Leistungserbringer der Prävention, welches sämtlichen Krankenkassen, den Leistungsanbietern und den Versicherten zeitliche und qualitative Vorteile sowie Transparenz bringt, ist sehr zu begrüßen.

Auch die Zunahme der finanziellen Anreize bei Inanspruchnahme der Programme für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die steuerliche Vergünstigung werden deutlich zur Präventionsmaßnahmeninanspruchnahme beitragen.

Zu kritisieren ist jedoch, dass es sich bei der Prävention um eine staatliche Aufgabe handelt und dennoch die Zuständigkeit in der Kranken- und Rentenversicherung verankert wurde.
Unklar bleibt wie die Wirksamkeit der Präventionsleistungen und die Qualitätssicherung der Präventionsprogramme konkret ausgestaltet werden soll. Es wird lediglich auf den jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft verwiesen.

Die Beauftragung der Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e.V. mit der Durchführung des sogenannten Präventionsforums ist nur sinnvoll wenn in der Bundesvereinigung auch alle Vertreter der in dem Zusammenhang relevanten Berufsgruppen aufgenommen werden. Das ist bislang nicht der Fall.

Nicht sinnvoll ist es den Medizinern keine gesonderte Vergütung für die Ausstellung einer Präventionsempfehlung zukommen zu lassen. Damit wird nicht nur die Inanspruchnahme der Präventionsmaßnahmen gefährdet, sondern einmal mehr die Wertschätzung der Politik für im Gesundheitswesen Tätige deutlich. Die Arbeit von Ergotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern sowie von Ärzten wird nicht honoriert.

Durch die breite Definition des Präventionsbegriffes bieten sich Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten eine Vielzahl von Möglichkeiten für Zusatzverdienste, deren Leistungsinanspruchnahme durch die ärztliche Präventionsempfehlung als gesichert gelten kann.

Den aktuellen Referentenentwurf können Sie hier einsehen:
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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