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Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen befindet sich in den letzten Zügen

Veröffentlicht am 01.04.2015

Mit Beschluss vom 29. März 2012 hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen handelt. Damit sind die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs für niedergelassene Ärzte nicht anwendbar. Auch die "Geberseite" kann folglich nicht wegen Bestechung bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar sein. Der Bundesgerichtshof anerkennt in seiner Entscheidung die grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, entsprechenden Missständen „mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten“.
 
Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode wurde daher vereinbart: „Wir werden einen neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch schaffen.“ (Punkt 2.4. Gesundheit und Pflege sowie Punkt 5.1. Freiheit und Sicherheit)
 
Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korruptiven Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Dies ist nach gegenwärtiger Rechtslage bislang nur unzureichend möglich.
 
Den Referentenentwurf dazu können Sie folgend einsehen:
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
 
Zur Vorbereitung auf dieses Gesetzgebungsverfahren hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 08.09.2014 zum Fachforum Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen geladen. Neben dem BED e.V. waren auch Vertreter des dbs (Deutscher Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten) anwesend. Weitere Vertreter anderer berufsständischer Vertretungen im Heilmittelbereich waren nicht anwesend.

Oberstaatsanwältin und Leiterin der Korruptionsbekämpfung bei der Staatsanwaltschaft in München Renate Wimmer, die zukünftig Richterin des Bundesgerichtshofes ist, erläuterte den bisherigen Ablauf bei Korruptionsfällen im Gesundheitswesen.

Prof. Dr. Lieb beschäftigt sich seit Jahren mit Interessenskonflikten in der Medizin, ihren Hintergründen und Lösungsmöglichkeiten und referierte zu diesem Thema auf dem Fachforum. Er erläuterte, dass eigenen Umfragen zufolge 2012 14 % der Ärzte jeden Tag Zuwendungen erhielten. Bei den meisten Zuwendungen handelt es sich um einfache Zuwendungen. Ein Unrechtsbewusstsein ist dabei nicht erkennbar, da es sich aus Sicht des Einzelnen um jahrlange „reguläre“ Praktiken handelt.

In den USA so führte Prof. Lieb weiter aus sind sämtliche Zuwendungen an Ärzte für jedermann einsehbar. Herr Prof. Lieb schlägt demnach ein Transparenzgesetz ähnlich dem amerikanischen Beispiel vor.

Er vertritt die Haltung, dass Interessenkonflikte denen sich Ärzte derzeit ausgesetzt sehen reduziert werden müssen. Er ist daher großer Befürworter des 4 Augen-Prinzips, um die Schlüsselfunktion des jeweiligen einzelnen Arztes im Verordnungsgeschehen weitestgehend zu neutralisieren.

In Studien konnte belegt werden, dass nach einer Fortbildung bei einem Pharmaunternehmen die Verordnungen des Arztes der die Fortbildung besuchte bezogen auf das Unternehmen oder das beworbene Produkt signifikant steigen. Selbiges gilt für Büromaterial mit Aufdruck des Medikamenten- oder Unternehmensnamens des Pharmaherstellers. Auch hier belegen Studien deutliche Mehrverordnungen bezogen auf das beworbene Produkt. Ein weiterer Beleg dafür, dass der Verkaufsprozess im Unterbewusstsein erfolgt.

Frau Wimmer befürwortet eine Genehmigungsstelle für Angebote an Mediziner, um die größtmögliche Verlässlichkeit für Mediziner zu bieten, dass von dieser Stelle genehmigte „Zuwendungen“ nicht unter den Korruptionsansatz fallen.
 
Von Uwe Broch Leiter des Justiziariats des Verbandes der Forschenden Pharmahersteller wurde die Verzerrung von Informationen durch die Auslegung bestimmter statistischer Daten kritisiert. Der BED e.V. vertritt dieselbe Ansicht nicht zuletzt durch die kontinuierliche Verzerrung von Informationen über Heilmittelerbringer durch die Krankenkassen. Seit Jahren verkündet die DAK in ihren Pressemeldungen einen Anstieg der Verdachtsfälle des Betruges oder der Korruption unter Sonstigen Leistungserbringern, gibt jedoch nichts darüber bekannt wie viele der Verdachtsfälle sich am Ende auch tatsächlich bewahrheiten. Der bloße Anstieg der Anzahl der Verdachtsfälle lässt an sich erst einmal keine Schlussfolgerung zu. Dennoch malt die DAK indes das Bild des korrupten und/oder betrügenden Physiotherapeuten und fügt dem Ruf der Heilmittelerbringer hierdurch großen Schaden zu.

Der BED e.V. erläuterte coram publico auf dem Fachforum, dass der Gesetzgeber die interdisziplinäre Zusammenarbeit forcieren solle und zugleich die desolaten Vergütungen und überbordende Bürokratie im Heilmittelbereich beseitigt werden müssen, da dann der gesetzliche Rahmen selbst bereits aus sich heraus Betrugsversuche und Korruption unattraktiv werden lässt.
 
Grundsätzlich bemerkenswert ist, dass Ergotherapeuten in Gesetzestexten selten namentlich benannt werden, in derartigen Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht vergessen werden. Offenkundig hat die Ergotherapie eine höhere Bekanntheit in anderen Ministerien als im Gesundheitsministerium selbst, da die Heilmittelerbringer bei einem derart wichtigen Gesetz wie beispielsweise dem E-Health Gesetz hingegen kein einziges Mal benannt werden.


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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