Veröffentlicht am 11.05.2015
Aktualisiert am 02.02.2026
Neurofeedback ist als Methode im Rahmen einer ergotherapeutischen Behandlung eine zulässige Technik, sofern die therapeutischen Ziele grundsätzlich damit erreichbar sind.
Neurofeedback ist hingegen kein eigenständiges Heilmittel.
Diese Aussagen haben nach wie vor Gültigkeit (Stand Februar 2026).
Offizielle Aussage der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
Nach unserer Kontaktaufnahme und Korrespondenz mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) bereits im Jahr 2015 hatte diese auf Ihrer Webseite zum Thema Heilmittelverordnung eine Information zur Verordnungsfähigkeit von Neurofeedback veröffentlicht. Die Information steht nach wie vor auf der Webseite, mittlerweile jedoch an einer anderen Stelle:
Der Grundsatz lautet:
Neurofeedback-Technik ist nicht als eigenständiges Heilmittel verordnungsfähig, kann aber im Rahmen der ergotherapeutischen Heilmittel als Technik eingesetzt werden.
Voraussetzung für den Einsatz dieser Technik ist, dass hiermit das Behandlungsziel in realistischer Weise erreicht werden kann.
Offizielle Aussage der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und des GKV-Spitzenverbandes
Aufgrund anhaltender Fehlinformationen hatte auf Nachfrage des BED e.V. im Jahr 2016 die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBaWü) basierend auf einer Aussage des GKV-Spitzenverbandes ebenfalls folgende Aussage getroffen:
"... Die KV Baden Württemberg beantwortet Anfragen zur Verordnungsfähigkeit von Neurofeedback entsprechend den Aussagen des GKV-Spitzenverbands. Möglicherweise kam es hier in der Vergangenheit zu Missverständnissen.
Als eigenständiges Heilmittel ist Neurofeedback nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Dazu müsste diese Methode in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt sein.
Allerdings besteht nach Aussage des GKV Spitzenverbands die Möglichkeit Neurofeedback, bei entsprechender Indikation, im Rahmen der zur Verfügung stehenden ergotherapeutischen Heilmittel (sensomotorisch - perzeptive Behandlung, Hirnleistungstraining / neuropsychologisch- orientierende Behandlung bzw. psychisch - funktionelle Behandlung) einzusetzen, wenn absehbar ist, dass damit das Behandlungsziel erreicht werden kann.
Auf die Verordnung sind die in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführten ergotherapeutischen Heilmittel anzugeben. Die zusätzliche Aufführung der Technik Neurofeedback auf der Verordnung ist möglich. ..."
Legen Sie diese Information gerne den Verordnenden vor.