Berufspolitische Informationen >> Langfristige Genehmigung in Heilmittelrichtlinie konkretisiert - gültig ab 2017
Unterlagen für den Praxisalltag >> Langfristige Genehmigung in Heilmittelrichtlinie konkretisiert - gültig ab 2017
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Langfristige Genehmigung in Heilmittelrichtlinie konkretisiert - gültig ab 2017

Veröffentlicht am 12.08.2016

Ab 1.1.2017 wird es in der Heilmittelrichtlinie (HMR) einen neuen § 8a geben. Der bisherige Absatz 5 im § 8 wird dafür gestrichen.

Wir fassen hier zunächst die wichtigsten Änderungen zusammen. Unten können Sie den Original-Wortlaut ersehen.


Die Liste der Indikationen für langfristigen Heilmittelbedarf wird Bestandteil der Heilmittelrichtlichtlinie als neue Anlage 2. Die Liste wurde überarbeitet und gilt ab 2017 in dieser überarbeiteten Form. Die Änderungen in der Liste werden wir in einem weiteren Artikel aufzeigen und kommentieren.

Ab 2017 werden alle Verordnungen mit einer Diagnose aus dieser Anlage 2 der HMR mit dem entsprechenden Indikationsschlüssel automatisch langfristig genehmigt sein und zwar unabhängig davon, bei welcher Kasse der Patient versichert ist.

Ein Antrag auf langfristige Genehmigung ist dann also nur noch notwendig bei Diagnosen, welche nicht in der Liste aufgeführt sind. Hierzu wird vorgegeben, dass bei schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar sind, die Kasse eine Entscheidung über eine langfristige Genehmigung trifft. Sie tut dies auf der Grundlage des Antrages des Versicherten, der Kopie einer gültigen Verordnung und soweit erforderlich unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

Eine langfristige Genehmigung ist auch zu erteilen, wenn sich aus der Summe mehrerer Schädigungen und Beeinträchtigungen ein langfristiger Therapiebedarf ergibt, auch wenn die einzelnen Schädigungen alleine dies nicht erfordern würden.

Eine langfristige Genehmigung darf ab 2017 auch nicht mehr nur deshalb versagt werden, weil sich das Heilmittel und die Behandlungsfrequenz im Genehmigungszeitraum innerhalb der Diagnosengruppe (=Indikationsschlüssel) ändern könnte.

Die Genehmigung kann unbefristet erfolgen und darf ein Jahr nicht unterschreiten.

Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf können von Beginn an Verordnungen außerhalb des Regelfalls ausgestellt werden.

Mit dieser Aktualisierung der Heilmittelrichtlinie wurden weitere Änderungen beschlossen, wie z.B. die Streichung des zweiten Satzes in §15 Absatz 1, welcher bis dahin besagte, dass bei einer genehmigungspflichtigen Verordnung die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Genehmigungszeitpunkt begonnen werden muss.
 
Nach wie vor gültig ist der erste Satz des §15 Absatz 1:
"Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden, bei Podologinnen und Podologen innerhalb von 28 Tagen."

In begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem Arzt der Heilmittelerbringer auf der Verordnungsrückseite die Begründung für den späteren Beginn sowie die Rücksprache mit dem Arzt dokumentieren und dann entsprechend später mit der Behandlung beginnen.

Weitere Änderungen betreffen die Ergotherapie nicht.

Mit diesen Regelungen wird es ab 2017 für Ärzte einfacher werden, regresssichere Verordnung für schwer betroffene Patienten auszustellen. Informieren Sie Ihre verordnenden Mediziner und betroffene Patienten über diese Möglichkeiten.


Folgend finden Sie den Wortlaut des neuen ab 1.1.2017 gültigen § 8a der HMR:

§ 8a langfristiger Heilmittelbedarf

(1) 1Langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V liegt vor, wenn sich aus der ärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf eines Versicherten ergeben.

(2) 1Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. 2Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt.

(3) 1Bei schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, trifft die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten die Feststellung darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können.

(4) 1Entscheidungen nach Absatz 3 trifft die Krankenkasse auf der Grundlage
  • des Antrages der oder des Versicherten,
  • der Kopie einer gültigen und gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 vollständig ausgefüllten Verordnung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes; Die Original-Verordnung bleibt bei der oder dem Versicherten  
  • und soweit erforderlich unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gemäß § 275 Absatz 1 SGB V.
(5) 1Bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 5 entsprechend. 2Eine vergleichbare schwere dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigung liegt dann vor, wenn die bei dem Antragsteller bestehenden funktionellen/strukturellen Schädigungen vergleichbar mit der Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen sind, wie sie bei Diagnosen aus der Anlage 2 zu erwarten sind. 3Eine Schwere und Langfristigkeit im Sinne von Absatz 3 kann sich auch aus der Summe mehrerer einzelner funktioneller/struktureller Schädigungen und Beeinträchtigungen der individuellen Aktivitäten ergeben, die für sich allein die Kriterien nicht erfüllen, sich aus deren Gesamtbetrachtung jedoch ein Therapiebedarf ergibt, der hinsichtlich Dauer und Umfang auch bei Diagnosen der Anlage 2 zu erwarten ist. 4Bei Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 ist von einer Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit auszugehen, wenn ein Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr medizinisch notwendig ist. 5Sofern es bei der Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 zusätzlichen medizinischen Sachverstandes bedarf, hat die Krankenkasse den MDK einzubeziehen. 6Dabei sind der Therapiebedarf, die Therapiefähigkeit, die Therapieziele und die Therapieprognose des Versicherten in Verbindung mit dem verordneten Heilmittel zu berücksichtigen. 7Eine Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs nach Absatz 3 darf nicht allein deswegen versagt werden, weil sich das Heilmittel oder die Behandlungsfrequenz im Genehmigungszeitraum innerhalb der Diagnosegruppe der dem Antrag zugrunde liegenden Verordnungen ändern kann.

(6) 1Eine vergleichbare schwere dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigung kann ausgeschlossen werden bei Erkrankungen und Diagnosegruppen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf gemäß Heilmittelkatalog.

(7) 1Die Genehmigung nach Absatz 3 kann unbefristet erfolgen. 2Eine eventuelle Befristung kann mehrere Jahre umfassen, darf aber ein Jahr nicht unterschreiten. 3Im Genehmigungsbescheid müssen zumindest die therapierelevante Diagnose und die Diagnosegruppe/-gruppen angegeben werden.

(8) 1Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf gemäß den Absätzen 2 und 3 können die dauerhaft notwendigen Heilmittel als Verordnungen außerhalb des Regelfalls verordnet werden, ohne dass zuvor der in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges definierte Regelfall durchlaufen werden muss. 2Erforderliche Genehmigungen nach § 8 Absatz 4 gelten als erteilt.


Den gesamten Änderungsbeschluss einschließlich der neuen Anlage 2 der HMR finden Sie hier.




Weitere Artikel zu diesem Thema:

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
Verfolgen Sie Nachrichten des
BED e.V. auch bei
Follow BEDVerband on Twitter facebook
oder abonnieren Sie unseren
Alle relevanten Brancheninformationen erhalten Sie als Mitglied unmittelbar über die
BED e.V. Supergruppen direkt auf Ihr Smartphone, Tablet oder Ihren PC.
Verband BED e.V. Gründung Existenzgründung Ergotherapie Verband Verein Ergotherapeuten Bundesverband Sanierung Selbstständigkeit Beratung Existenz Förderung Deutschland Gemeinschaft Ergo Medizin Gesundheit Heilmittelrichtlinien Ergotherapie Praxis Existenzgründung DVE Mitglied Therapie Therapeut Anatomie Physiologie Elternratgeber Ergotherapie Frühförderung Geriatrie Gesetze Berufsratgeber Neurologie Orthopädie Pädiatrie Psychiatrie Psychologie Psychomotorik Rheumatologie Sprachtherapie Theorie Verband Ergotherapie Pflege Motorikförderung Ergotherapie www.bed-ev.de Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Homepage für Ergotherapie Verband der Ergotherapie ergotherapeutischer Bundesverband Ergotherapie in Deutschland deutscher Verband für Ergotherapeuten Deutscher Ergotherapieverband Bundesverband für Ergotherapeuten ergoXchange Deutscher Verband der Ergotherapeuten Ergotherapie in den Niederlanden Ergotherapie in der Schweiz Ergotherapie in Österreich