Unterlagen für den Praxisalltag >> Arbeitgeberhaftung! Unfälle von Mitarbeitern mit Privatfahrzeugen
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Arbeitgeberhaftung! Unfälle von Mitarbeitern mit Privatfahrzeugen

Veröffentlicht am 29.03.2017

Liebe Arbeitgeber:innen,
 
bei der Durchführung ergotherapeutischer Hausbesuche ist es üblich, dass Mitarbeiter dazu ihre eigenen Privatfahrzeuge nutzen.
 
Kommt es während einer solchen Fahrt jedoch zu einem Unfall, so ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die durch den Schaden entstandenen Kosten dem Mitarbeiter zu ersetzen und zwar unabhängig von der Schuldfrage!
 
Ob nun also ein Wildunfall den Schaden verursacht hat, oder ob der Arbeitnehmer selbst unachtsam war, oder aber der Unfallgegner Fahrerflucht begeht, der Arbeitgeber befindet sich in jedem Fall in der Haftung und hat die Sachschäden, sowie etwaige Mietwagenkosten und die Wertminderung des Fahrzeuges zu tragen.
Zur Absicherung dieser Haftung dient die Dienstreisekaskoversicherung.
 
Die Versicherung greift auch bei Fahrzeugen, die sich nicht im Eigentum der Mitarbeiter befinden, z.B. wenn der Mitarbeiter das Fahrzeug des Partners oder eines Dritten für die Hausbesuchsfahrten benutzt.
 
Nur sehr wenige Versicherungen bieten die Dienstreisekaskoversicherung überhaupt an und falls doch ein Angebot unterbreitet wird, liegt dieses nicht selten über 1.000 EUR.
 
Wir freuen uns daher umso mehr, unseren Mitgliedern endlich einen Rahmenvertrag zu sehr guten Konditionen im Bereich der Dienstreisekaskoversicherung anbieten zu können.

Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an unseren Kooperationspartner Trebes und Partner (s. u.).
 
Wenn Sie indes keine Dienstreisekaskoversicherung abschließen möchten, können Sie alternativ als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag eine Zusatzvergütung festlegen und ausdrücklich dort erwähnen, dass diese Zahlung nicht (ausschließlich) für den Verschleiß gilt, sondern (auch) für den Abschluss einer gültigen Vollkaskoversicherung. Dann werden Sie als Arbeitgeber bei einem Autounfall Ihres Arbeitnehmers nicht in Regress genommen und/oder der Regress kann juristisch abgewehrt werden.

Bei der Vereinbarung einer Zusatzvergütung mit dem Arbeitnehmer ist die steuerlich höchstzulässige Kilometerpauschale von derzeit 0,30 EUR jedoch nicht ausreichend.
 
Insgesamt ist eine adäquate Gegenleistung zur Abdeckung des Unfallrisikos zu vereinbaren.
Wie hoch diese Zusatzvergütung zu sein hat, entscheidet der Einzellfall.

Eine Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht, entsprechend groß ist die Unsicherheit, ob eine ausreichende Gegenleistung vereinbart wurde.

 
Neben diesem Unsicherheitsfaktor ist auch die Deckung der Differenz zwischen Finanzierungs- und Wiederbeschaffungswert bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen bei solch einer Vereinbarung - im Gegensatz zur vorliegenden Dienstreisekaskoversicherung mit GAP-Deckung - nicht vorhanden.
Dies wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Unzufriedenheit des vom Schaden betroffenen Mitarbeiters führen.
 
Auf Grund des sehr günstigen Angebotes unseres Kooperationspartners, sowie des über die Alternative der vertraglichen Zusatzvereinbarung nicht gänzlich auszuschließenden Risikos raten wir aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu einer Dienstreisekaskoversicherung.

Nur so besteht für den Arbeitgeber kein Haftungsrisiko.


Bei Rückfragen steht Ihnen das Team von Trebes und Partner zur Verfügung:
Tel.: 04162/9157-57
Fax: 04162/ 91 57 14 10
E-Mail: medical@trebesundpartner.de
 
Die Dienstreisekaskoversicherung wird von unserem Kooperationspartner: Trebes und Partner GmbH betreut.
Das Versicherungsmaklerunternehmen ist seit 1982 tätig.

 





Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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