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Vom Aufruf - über das Streikrecht - bis zur Zulassungsrückgabe – Oder: Über die Einflussmöglichkeiten der Berufspolitik

Veröffentlicht am 12.01.2018

Der Deutsche Bundestag hat als Gesetzgeber bestimmt, dass Krankenkassenverbände mit einem Berufsverband für Ergotherapeuten Vergütungspreise vereinbaren, unter Berücksichtigung von § 12 „Wirtschaftlichkeitsgebot“ und § 71 „Beitragssatzstabilität“ des Sozialgesetzbuches Nummer 5.

Damit ist „der Sache“ für den Gesetzgeber Genüge getan. Dass es sich bei Berufsverbänden und Krankenkassen jedoch um ungleiche Verhandlungspartner handelt, bei denen den Krankenkassenverbänden weit wirkungsvollere Instrumente an die Hand gegeben wurden als den Berufsverbänden, wird in Politikerkreisen geflissentlich übersehen. Das bleibt nicht folgenlos.

Bei den „Verhandlungen“ für Ergotherapeuten - und auch bei allen anderen Heilmittelerbringern - handelt es sich um ein stumpfes Schwert, wie sich an Hand der ausgehandelten Preise der vergangenen 10 Jahre, dem Therapeutenmangel, überbordender Bürokratie, Vergütungskürzungen wegen Formalfehler und die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht bei einigen Krankenkassen für Verordnungen außerhalb des Regelfalles, unschwer erkennen lässt.

Hier könnte das Streikrecht helfen, die Position der Berufsverbände für Ergotherapeuten maßgeblich zu stärken und darüber die Schwertschneide zu schärfen. Das wird in Fachforen auch immer wieder einmal geäußert und diskutiert.

Doch bislang hat das Bundessozialgericht ein Streikrecht verneint. Die darauffolgende Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wurde seitens des Gerichtes noch nicht bearbeitet. Mit dem Problem stehen Ergotherapeuten nicht alleine da. Ärzte teilen das Schicksal nicht streiken zu dürfen.

Dipl.-Pol. Ekkehard Ruebsam-Simon erläutert zur Rechtsprechung im Gesundheitswesen in einem Gesundheitspolitischen Kommentar zum Streikrecht: „Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens als Ganzes wird offenbar als wesentlicher angesehen als die Grundrechte Einzelner oder kleiner Gruppen“.

Ferner erklärt Ruebsam-Simon weiter: „Der Hartmannbund, der zu Beginn des letzten Jahrhunderts für angemessene Preise der ärztlichen Versorgung kämpfte, übernahm zu Beginn der dreißiger Jahre die Kassenärztlichen Vereinigungen. Gegenleistung für diesen Deal war die stillschweigende Übereinkunft, dass Streiks nicht mehr geführt würden, und die Kassenärztlichen Vereinigungen die medizinische Versorgung der versicherten Bevölkerung übernähmen und die Geldverteilung innerhalb der Ärzteschaft organisierten.

Als das Grundgesetz formuliert wurde, ging es vor allem darum, dass das Gesundheitswesen überhaupt weiter funktioniert. Insofern wurden die alten Strukturen einfach prolongiert, die damalige gesetzgebende Versammlung hat dem Gesundheitswesen relativ wenig Aufmerksamkeit geschenkt. …. Die einfache Gleichung lautet …. hier: Verpflichtung zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung (inzwischen 90% der Bevölkerung) gegen Verzicht auf Streik.“

Bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit des Urteils des Bundessozialgerichtes besteht heute jedoch die Möglichkeit der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Hier stehen die Chancen deutlich besser das Streikrecht für Ergotherapeuten und Ärzte durchzusetzen. Ein Richterspruch vom Europäischen Gerichtshof ist allerdings nur dann gewichtig, wenn die Europäische Union nicht von weiteren Austritten geschwächt wird.

Vertiefende Informationen zum Streik im Bereich des Gesundheitswesens finden Sie unter:
DER GESUNDHEITSPOLITISCHE KOMMENTAR von Dipl.-Pol. Ekkehard Ruebsam-Simon
sowie:
https://www.medi-verbund.de/fileadmin/user_upload/news/pressebilder/Medi_Times_Juli_2012Interview_Ansichts.pdf
und:
Ärzteblatt: Bundessozialgericht: Vertragsärzte dürfen nicht streiken


Neben dem Streik sind noch weitere Alternativen zur Stärkung der Verhandlungsposition von Ergotherapeuten denkbar.

Unser Medizinrechtler Herr Rohlfs führt dazu aus:

1. Zulassungsverzicht/Rückgabe der Zulassung eines einzelnen Therapeuten

Grundsätzlich ist der Zulassungsverzicht eines Therapeuten möglich. Durch den Status der Zulassung ist der Therapeut sowohl berechtigt, als auch verpflichtet, an der Heilmittelversorgung der Versicherten teilzunehmen. Möchte ein Therapeut seine Zulassung zurückgeben, so muss er eine entsprechende Verzichtserklärung abgeben. Es handelt sich insoweit um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach Zugang kann der Therapeut diese nicht mehr widerrufen und ist an den Verzicht gebunden.

Rechtsfolge des Zulassungsverzichtes ist, dass der Therapeut mit Ende der Zulassung nicht mehr dazu verpflichtet ist, an der Heilmittelversorgung zu Lasten der betreffenden gesetzlichen Krankenkassen teilzunehmen. Eine Teilrückgabe der Zulassung bezogen auf z.B. nur eine Kassenart ist hier ebenfalls möglich.

Beabsichtigt der Therapeut in Zukunft wieder an der Heilmittelversorgung der betreffenden Gesetzlich Versicherten teilzunehmen, muss er eine Neuzulassung beantragen.

Wenn der Therapeut die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, besteht auch ein Rechtsanspruch auf die neuerliche Zulassung. Die betreffende Kassenart kann die Zulassung jedoch im Hinblick auf z.B. ungeklärte Rechtsfragen hinauszögern.

Mit dem Verzicht auf die Zulassung gibt der Therapeut zudem auch einen gewissen Bestandsschutz auf, der bedeutsam sein kann, z.B. wenn die Zulassungsvoraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt noch keine durchgehende Deckenhöhe von 2,40 m forderten, wie es heute der Fall ist.

Insoweit ergeben sich aus unserer Sicht Risiken für Therapeuten, auch wenn man den Zulassungsverzicht des einzelnen Therapeuten isoliert betrachtet, so dass man einen solchen Schritt nicht guten Gewissens empfehlen kann.


2. Kollektiver Zulassungsverzicht

Wird der Zulassungsverzicht mehrerer Therapeuten gar kollektiv eingesetzt und damit als Mittel zur Durchsetzung berufspolitischer Ziele verwendet, wird dies sowohl seitens der Rechtsprechung des BSG, als auch durch den Gesetzgeber als rechtsmissbräuchlich und pflichtwidrig bewertet.

Ziel der Gemeinschaftsaktion sei es, gemeinsam eine Abkehr vom bestehenden Abrechnungsmodus im System der GKV zu erreichen. Damit werde der kollektive Verzicht auf die Zulassung in der Erwartung erklärt, die Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln könne auf Dauer nicht ohne den Therapeuten auskommen und dieser werde deshalb weiterhin von der gesetzlichen Krankenkasse - dann allerdings zu dem von Ihnen gewünschten Bedingungen – in Anspruch genommen.

In dieser Form hat das BSG im Urteil vom 27.06.2007, Aktenzeichen B 6 KA 37/06 R entschieden. In dem dortigen Fall haben Zahnärzte für Kieferorthopädie in einem mit anderen Berufsangehörigen abgestimmten Verfahren auf ihre Zulassung bzw. Ermächtigung verzichtet. Die aus dem Urteil zu entnehmenden grundlegenden Wertungen sind aus Sicht unseres Medizinrechtlers auf einen kollektiven Zulassungsverzicht der Heilmittelerbringer übertragbar.

Auch der Gesetzgeber hat auf die Möglichkeit der Erklärung eines kollektiven Zulassungsverzichtes reagiert und eine mit der Auffassung des BSG übereinstimmende Wertung in mehrere Vorschriften des SGB V eingebracht. Zu verweisen ist insbesondere auf die Regelung des § 95b SGB V, welcher konkret den kollektiven Verzicht auf die Zulassung der Vertragsärzte regelt. Ärzte, die dagegen verstoßen werden für 6 Jahre gesperrt. Ziel der Vorschrift soll es sein, einen kollektiven Zulassungsverzicht zu verhindern bzw. mit erheblichen Sanktionen zu versehen, da dieser nach der Wertung des Gesetzgebers die Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung erschüttere, deren Sicherstellung in sachlicher wie in finanzieller Hinsicht ein Gemeinwohlbelang von erheblichem Wert sei.

Eine derartige Regelung gibt es für die Heilmittelerbringer zwar nicht. Die Regelungen in Verbindung mit der Rechtsprechung des BSG zeigen jedoch bereits, wie ein kollektiver Zulassungsverzicht im Rahmen der GKV bewertet wird.


3. Das „Korbmodell“

Eine tatsächliche Alternative stellt das sog. „Korbmodell“ dar, welches als Vorstufe zum kollektiven Zulassungsverzicht bezeichnet werden kann.

In diesem Fall erklären die Ärzte / Therapeuten keinen Zulassungsverzicht, sondern es werden Verzichts- bzw. Bereitschaftserklärungen vertraulich in einem „Korb“ bei einem Treuhänder gesammelt. Ziel ist es, bereits über die Anzahl der ausstiegswilligen Leistungserbringer Druck auf die Kassen aufzubauen und diese zu einem Einlenken zu bewegen, ohne dass die Zulassungen bereits konkret zurückgegeben werden.

Im Hinblick auf dieses Verfahren gibt es verschiedene Varianten. Es können beispielsweise bereits fertige Verzichtserklärungen in dem Korb gesammelt werden.

In der abgeschwächten Variante werden zunächst die Praxen in einem Korb gesammelt, welche mit der derzeitigen Situation unzufrieden sind und den Verzicht auf die Zulassung nicht ausschließen.

Auf Grund der Wirkung, die ein Korbmodell bei entsprechender Mehrheit entfalten kann, werden wir in den kommenden Wochen einen Online-Fragebogen versenden, der unter anderem auch die Frage zur allgemeinen Zufriedenheit mit den politischen und juristischen Rahmenbedingungen im Heilmittelbereich enthält.


Die obigen Ausführungen machen sehr deutlich, dass Berufsverbände im Heilmittelbereich über Gesetzgebung und Gerichte in ein enges Korsett gezwungen sind. Für den BED e.V. heißt das aber noch lange nicht, dass man trotz des geringen Spielraumes sich nicht dennoch Platz verschafft.


Konkret:

Unsere Handlungen mit langfristigen Auswirkungen:

In der Rechtsprechung:

Seit der Verbandsgründung im Jahre 2004 sind wir juristisch sehr aktiv. In kleinteiligen Prozessen machen wir seitdem Krankenkassen das Leben schwer - hier konnten wir bislang die meisten Siege erringen und werden unser Engagement in diesem Bereich in den kommenden Jahren noch weiter verstärken.

Zudem suchen wir jüngst über den Heilmittelbereich hinaus noch nach weiteren Betroffenen von Missständen, wie im Falle des fehlenden Streikrechtes das nicht „nur“ Ergotherapeuten, sondern auch die Ärzteschaft trifft, um Verfahren gemeinsam zu führen und gemeinsam für eine Neuregelung zu kämpfen.

In der Politik:

Auf der politischen Bühne ist der BED e.V. aktiv, indem er generell versucht Politiker die Bedeutung von Ergotherapeuten für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung näher zu bringen. Immer und immer wieder. Eine Lebensaufgabe eben.

Gesellschaftlich:

Über die (sozialen) Medien, durch Demonstrationen und über Aufrufe machen wir beständig auf Gängeleien im Heilmittelbereich durch die Krankenkassen und die Beschränkungen über das SGB V aufmerksam. Die letzten 10 Jahren wurde noch nie so viel über Heilmittelerbringer gesprochen, wie in den vergangenen zwei Jahren. Ausdauer ist hier das passende Stichwort.

Nicht durch die Kraft höhlet der Tropfen den Stein, sondern durch häufiges Fallen.

Ovid (43 v. Chr. - 17 n. Chr.), eigentlich Publius Ovidius Naso, römischer Epiker


Weiter intensivieren wollen wir unsere Handlungsmöglichkeiten mit kurzfristigen Auswirkungen:

Was das genau sein kann, wollen wir gemeinsam mit Ihnen als BED- Mitglied in Regionalgruppentreffen erschließen.

Denkbar sind beispielsweise konkrete Pläne für Umsatzmöglichkeiten von Ergotherapeuten im betrieblichen Gesundheitsmanagement von kleinen Betrieben, die völlig unabhängig vom System der Gesetzlichen Krankenversicherung lukrative Möglichkeiten und eine Vielzahl an Spielfeldern bieten, die Ergotherapeuten vom Betätigungsfeld her auf den Leib geschneidert sind.

Auch die Möglichkeit Ergotherapeuten in die Arbeit der Gemeinden/Kommunen stärker einzubinden, wie dies in Kanada beispielsweise der Fall ist, möchten wir gemeinsam mit Ihnen durchdenken.

Zusammen mit Ihnen wollen wir zudem regional fokussiert Politik betreiben und miteinander Lösungen für ganz konkrete Probleme des ergotherapeutischen Berufsalltages finden.

Bestimmen Sie die zukünftige Berufspolitik Ihres BED e.V. mit und initiieren Sie eine Regionalgruppe:

Sie sind Praxisinhaber oder Mitarbeiter mit einem Arbeitgeber der gerne seine Praxisräume für ein Regionalgruppentreffen zur Verfügung stellt?

Dann schreiben Sie uns eine kurze Nachricht an: info@bed-ev.de
Betreff: Regionalgruppentreffen

Nach diesen Rückmeldungen versenden wir sämtliche Einladungen und Terminvorschläge bezogen auf die jeweilige Region an alle unsere Mitglieder.

Wir freuen uns sehr auf die zukünftige aktive Zusammenarbeit!

Von Herzen

Ihre

Christine Donner Geschäftsführung BED e.V.

& Andrea Hiller Assistenz der Geschäftsführung & Mitarbeitermanagement BED e.V.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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