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Veröffentlicht am 29.06.2018
Aktualisiert am 04.07.2023
Sollte Ihnen eine Verordnung mit einem Kreuz im Kästchen "BVG" vorgelegt werden und als Kostenträger keine gesetzliche Krankenversicherung, sondern eine andere Stelle eingetragen sein, so reichen Sie die Verordnung sicherheitshalber VOR Behandlungsbeginn zur Genehmigung bei der zuständigen Versorgungsbehörde (je nach angegebenem Kostenträger auf der Verordnung) ein, vergl. § 18c Abs. 1 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Es handelt sich dann um eine Behandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Grundsätzlich gelten auch hier die Vorgaben des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und damit der Heilmittelrichtlinie, sofern im BVG keine abweichenden Vorgaben gemacht werden.
Die Vergütung wird nach dem Ergotherapievertrag mit den gesetzlichen Krankenversicherungen gezahlt.
Zuzahlungen werden in einem solchen Behandlungsfall nicht fällig.