Veröffentlicht am 21.09.2018
Selbständige Ergotherapeuten sind
kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig, da sie Ihren Umsatz nur mittelbar beeinflussen können. Dies gilt auch, wenn es sich nur um eine nebenberufliche Selbständigkeit handelt.
Dies wird so lange bestehen bleiben, bis Ergotherapeuten von den Ärzten unabhängig werden und damit ihren Umsatz unmittelbar selbst beeinflussen können.
Information der Deutschen Rentenversicherung Bund (s. unter dem Punkt „Versicherungspflicht bei Pflegeberufen")
Befreiungsmöglichkeiten
Befreien lassen können Sie sich als ErgotherapeutIn wenn:
- Sie dem Rentenversicherungsträger nachweisen, dass ein Großteil Ihrer Umsätze nicht über ärztliche Verordnungen stammen
- oder indem Sie einen Mitarbeiter beschäftigen, der mehr als 450 EUR brutto verdient. Zwei geringfügig Beschäftigte, die zusammen auf mehr als 450 EUR kommen, werden auch akzeptiert (s. Link oben sowie Infobroschüre für Selbständige der DRV auf Seite 7)
Entscheidend ist eine regelmäßige Gehaltszahlung.
Eine
Beitragsfreistellung ist möglich, solange Sie pro Monat weniger als 450,- EUR aus selbständiger Tätigkeit verdienen.
Außerdem gibt es eine
Befreiung für „Neueinsteiger“ mit nur einem Auftraggeber. Dies ist im Heilmittelbereich ausschließlich für Freie Mitarbeiter interessant, welche
nur über eine Praxis abrechnen:
Werden Sie als Selbständiger mit einem Auftraggeber zum ersten Mal versicherungspflichtig, können Sie sich in der Existenzgründungsphase
für maximal drei Jahre befreien lassen. Diese befristete Befreiung ist auch bei einer zweiten Existenzgründung für weitere drei Jahre möglich. Eine zweite Existenzgründung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich der Geschäftsname gewechselt wird oder sich der neue Geschäftszweck nur unwesentlich vom alten unterscheidet.
Die Befreiung gilt ab der Geschäftsaufnahme, wenn Sie Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten stellen, andernfalls erst ab Antragseingang bei der Rentenversicherung. Ihr Antrag muss jedoch vor Ablauf von drei Jahren nach Beginn Ihrer Selbständigkeit vorliegen.
(Siehe
Infobroschüre für Selbständige der DRV auf Seite 19)
Gesetzliche Grundlage: SGB VI §2 (9) und §6 (1a)
Beitragshöhe
Bei der Pflichtversicherung gibt es drei Möglichkeiten der Beitragszahlung:
1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger
Innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt 2019 in den alten Bundesländern monatlich
289,70 EUR und
266,91 EUR in den neuen Bundesländern.
2. Regelbeitrag
Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2019 monatlich
579,39 EUR in den alten und
533,82 EUR in den neuen Bundesländern.
3. Einkommensabhängiger Beitrag
Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie Ihr Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2019: West: 6.700,- EUR/Monat - Ost:
6.150,- EUR/Monat) zahlen Sie dann 18,7% Ihres Gewinns. Liegt der Gewinn über der Beitragsbemessungsgrenze zahlen Sie trotzdem nicht mehr als den Höchstbeitrag von monatlich 1246,20 EUR in den alten Bundesländern und
1.143,90 EUR in den neuen Bundesländern.
Im Jahr 2019 liegt der einkommensabhängige Beitrag
ab einem Gewinn von
3.115,00 EUR / mtl. (Bezugsgröße West) bzw.
2.870,00 EUR / mtl. (Bezugsgröße Ost)
über dem Regelbeitrag. Ist der Umsatz geringer ergibt die einkommensabhängige Beitragszahlung einen niedrigeren Rentenbeitrag.
Im Jahr 2019 liegt der einkommensabhängige Beitrag
ab einem Gewinn von
1.557,50 EUR / mtl. (halbe Bezugsgröße West) bzw.
1.435,00 EUR / mtl. (halbe Bezugsgröße Ost)
über dem halben Regelbeitrag. Ist der Umsatz geringer, ergibt die einkommensabhängige Beitragszahlung einen niedrigeren Rentenbeitrag. Der halbe Regelbeitrag kann nur innerhalb der ersten drei Jahre der Selbständigkeit gewählt werden.
Quelle zu den Zahlen