Veröffentlicht am 05.04.2019
Aufgrund zahlreicher Nachfragen zu unserem gestrigen Artikel stellen wir hier noch einmal den konkreten Ablauf dar:
JETZT …… passiert bezüglich bestehender Praxiszulassungen zunächst gar nichts.
Sie können einfach weiter arbeiten wie bisher. Wenn Sie derzeit eine Praxiseröffnung oder einen Praxisumzug planen, gelten die derzeitigen Zulassungsvoraussetzungen. Dies wird voraussichtlich bis Mitte des nächsten Jahres (2020) noch so sein.
Ab 01. Sept. 2019 …… wird es jeweils nur noch
eine für die Zulassungen zuständige Stelle bei den Krankenkassen geben. Am Zulassungsprozedere wird sich dadurch jedoch zunächst nichts ändern. Die derzeitigen Zulassungsvoraussetzungen werden dabei voraussichtlich noch bis Mitte des nächsten Jahres (2020) weiter gelten.
Im nächsten Jahr (2020)…… wird zu einem derzeit noch nicht feststehenden Termin der
neue bundesweite Vertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Heilmittelverbänden geschlossen sein und
in Kraft treten. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Vertrag bis spätestens 01.07.2020 zustande kommen soll. Falls dies nicht geschieht, muss die Schiedsstelle eintreten.
Die Verhandlungen zu diesem Vertrag beginnen erst, weshalb noch keine Inhalte feststehen.
Fest steht jedoch, dass
wir als BED uns selbstverständlich
massiv dafür einsetzen werden, dass bereits zugelassene Praxen bei Anerkennung des neuen Vertrages einen
Bestandsschutz erhalten und also weiter geführt werden können.
Anschließend (voraussichtlich in über einem Jahr, also Ende 2020) …… haben die bestehenden Praxen
ein halbes Jahr Zeit, den neuen Vertrag anzuerkennen. In welcher Form dies konkret geschieht, wird im Vertrag festgelegt werden. Wie bei allen bisherigen Rahmenverträgen ist davon auszugehen, dass es sich um ein
Formular handelt, welches mit den Daten der Praxis ausgefüllt und dann unterschrieben werden muss. Es geht also voraussichtlich NICHT darum, dann eine komplett neue Zulassung zu beantragen.
Eine
Praxis-Begehung …
… durch die neue Zulassungsstelle ist bei einem
Zulassungsantrag möglich. Ob die jeweilige Stelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Wenn Sie also in Zukunft eine Zulassung beantragen oder Ihre Praxis umziehen wollen, kann es sein, dass die Zulassungsstelle eine Praxisbegehung durchführt. Das war in der Vergangenheit in einigen Bundesländern (Bayern, teilweise Baden-Württemberg, etc.) auch schon so.
Bei einer
bestehenden Praxis ist mit einer Begehung
nur zu rechnen, wenn die Zulassungsstelle Anlass zu der Annahme hat, dass dort die Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. Diese Möglichkeit bestand auch in der Vergangenheit bereits, sodass wir zunächst NICHT mit vermehrten Praxisbegehungen rechnen.
Detaillierte Ausführungen zu
Änderungen bezüglich Zulassungen durch das TSVG finden Sie in unserem Artikel:
Das TSVG - Was bedeutet es nun wirklich für Heilmittelerbringer?
Folge 1: Zulassung