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Veröffentlicht am 12.06.2019
Vor zehn Jahren (2009) hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass Heilmittelerbringer eine sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf ihren Heilmittelbereich beantragen und erhalten könnten. Das damalige Urteil bezog sich auf einen Physiotherapeuten, welcher sich durch die Instanzen geklagt hatte.
In der Folge weigerten sich jedoch zunächst bundesweit die zuständigen Gesundheitsämter auch die Anträge zur Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich Ergotherapie (HP Ergo) zu bearbeiten. Angeblich sei das Urteil nicht übertragbar, da die Ergotherapie nicht klar abgrenzbar sei. Bis auf wenige Ausnahmen (siehe
unser Stichwort Heilpraktiker für Ergotherapie) lehnen noch immer die meisten Gesundheitsämter eine Bearbeitung der Anträge auf HP Ergo grundsätzlich ab.
Grundsätzlich gestattet die sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Ergotherapie (HP Ergo) Ergotherapie ohne ärztliche Verordnung durchzuführen.
Konkret darf also ein/e HP Ergo genau dieselben Behandlungen durchführen, die er/sie auch schon vorher aufgrund seiner/ihrer Ausbildung durchführen durfte, nämlich Ergotherapie. Der einzige Unterschied besteht darin, dass hierfür nun keine ärztliche Verordnung mehr notwendig ist.
Behandlungen von Krankheiten, die nicht dem ergotherapeutischen Spektrum zugeordnet werden können, dürfen auch mit dem HP Ergo nicht durchgeführt werden.
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