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Sektoraler HP Ergo: Kann falsch angewandte Ergotherapie Patienten gefährden?

Veröffentlicht am 11.10.2019

Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner gestrigen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurück verwiesen.

Gestern hat endlich der lang ersehnte Gerichtstermin auf Bundesebene zu der Frage des Sektoralen Heilpraktiker beschränkt auf den Bereich Ergotherapie stattgefunden.   

Grundsätzlich wurde bestätigt, dass Ergotherapie ein klar abgrenzbares Heilmittel ist. Um eine sektorale Heilpraktikererlaubnis zu rechtfertigen, muss jedoch auch zusätzlich feststehen, dass von einer falsch durchgeführten Ergotherapie eine Patientengefährdung ausgehen kann. Nach Ansicht der Kammer wurde dies jedoch in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht eindeutig genug dargelegt. Aus diesem Grund muss sich das Landesgericht nun erneut mit dieser Frage befassen.

Je nach Antwort auf diese Frage wird es also dann entweder bundesweit die Bearbeitung der Sektoralen Heilpraktikeranträge für Ergotherapie geben oder es wird alternativ gar kein sektoraler Heilpraktiker für den Bereich Ergotherapie notwendig sein, da bei fehlender Patientengefährdung eine ergotherapeutische Behandlung auch ohne ärztliche Verordnung möglich wäre. So oder so haben die Ergotherapeuten unterm Strich also gewonnen.

Gleichzeitig bedeutet dieses Urteil zunächst eine weitere zeitliche Verzögerung bzgl. des sektoralen Heilpraktikers für Ergotherapie.

Hören Sie in unserem Blog die Sprachnachricht, welche Christine Donner gestern direkt nach dem Urteilsspruch verfasst hat.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wenn Sie Patienten ohne ärztliche Verordnung behandeln möchten, melden Sie sich gerne bei uns, damit wir Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten beraten können.

Sofern Sie die Sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich Ergotherapie bereits haben, ändert sich für Sie übrigens zunächst einmal gar nichts.



Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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