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Veröffentlicht am 17.03.2020
Aktualisiert am 30.04.2020
Bei Terminausfällen aufgrund der Corona-Pandemie gibt es zur Vermeidung von Kündigungen die Möglichkeit der Kurzarbeit für Angestellte.
Kurzarbeit muss zwischen Praxisinhaber und Angestelltem vereinbart werden, weil im Falle der Kurzarbeit nur ca. 60-67% des normalen Nettolohnes ausgezahlt werden.
Kurzarbeit ist zwar nicht erfreulich, aber derzeit eine der möglichen und sinnvollen Maßnahmen für betroffene Praxisinhaber und Angestellte gemeinsam zumindest einen Teil der Ausfälle zu kompensieren, sodass die Praxis mit den vorhandenen Arbeitsplätzen durch die Krise kommen kann.
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