Veröffentlicht am 03.04.2020
In der
Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 gibt es ähnlich wie in der vorangegangenen Allgemeinverfügung folgende Regelung:
“... § 4
Vorläufige Ausgangsbeschränkung
(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
(3) Triftige Gründe im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere:
1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden, …”
Eindeutig klar ist:
Eine teletherapeutische Maßnahme wie
Videotherapie, ist
bei vorliegender Verordnung in jedem Fall zulässig, da der Patient hierfür die eigene Wohnung nicht verlassen muss und der Therapeut sich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in die Praxis begeben darf, falls er die Teletherapie nicht von zuhause aus durchführen kann oder möchte. Siehe hierzu auch unsere Artikel
Videobehandlung in der Ergotherapie sowie
Tutorial zur Videotherapie.
Unklar ist hingegen derzeit in Bayern, WER ENTSCHEIDET, ob eine ärztlich verordnete Heilmittelbehandlung, die immer medizinisch notwendig ist, im konkreten Fall DRINGEND medizinisch notwendig ist. Laut einiger örtlicher Gesundheitsämter kann dies nur der Arzt entscheiden, was jedoch ausgerechnet in der derzeitigen Situation einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten bedeuten würde. Auch angesichts der Annahme, dass die Ausnahmesituation zum länger andauernden Normalzustand werden wird, klären wir derzeit diese wichtige Fragestellung auf Landesebene in Bayern und werden Sie entsprechend informieren.