Veröffentlicht am 17.04.2020
"... § 5 Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
...
(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
(3) Triftige Gründe im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere:
1.die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
2.die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden, ..."
“... Berufsausübung
Aus der seit dem 01.04.2020 geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ergibt sich Folgendes: Die Praxen von Angehörigen therapeutischer Berufe – zu denen Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen und Diätassistenten zählen – dürfen zwar grundsätzlich weiterhin geöffnet sein, aber nur besucht werden, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist.
Medizinisch dringend erforderlich sind insbesondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die körperliche oder seelische Unversehrtheit oder von Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen Aufschub erlauben. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der behandelnde Arzt. …”
Das bedeutet also:
Grundsätzlich dürfen Sie arbeiten, die Patienten dürfen aber nur zu Ihnen in die Praxis kommen, wenn dies "nach Entscheidung des Arztes medizinisch dringend erforderlich" ist.
“Medizinisch dringend erforderlich” wird in Bayern definiert als:
insbesondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die
- der Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit oder
- Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die seelische Unversehrtheit oder
- Abwendung von Krankheitsfolgen,
- der Linderung von Schmerzzuständen oder
- der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen
dienen UND keinen Aufschub erlauben.
Die hier fett markierten Sachverhalte liegen in den allermeisten Fällen bei ergotherapeutischen Verordnungen vor und die Dringlichkeit dürfte spätestens nach einigen Wochen Behandlungspause auch gegeben sein - ansonsten würden die üblicherweise geltenden Beschränkungen zu Behandlungsbeginn und Unterbrechungszeiten ad absurdum geführt (auch wenn diese derzeit ausgesetzt sind - siehe
Sonderregelungen der Kostenträger).
Insofern sind die gegebenen Formulierungen interpretierbar dahin gehend, dass entweder eine "normale" Heilmittelverordnung derzeit ausreichend ist oder zusätzlich zur Heilmittelverordnung vom Arzt eine "medizinisch dringende Erforderlichkeit" bestätigt werden muss. Das Staatsministerium in Bayern hat uns hierzu leider noch immer keine eindeutige Antwort gegeben. Zudem wird in § 8 BayIfSMV geregelt, dass weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden möglich sind. Daraus ergibt sich für Bayern folgendes
Fazit
ENTWEDER
Sie klären mit Ihrem örtlichen Gesundheitsamt, ob eine Heilmittelverordnung für eine Behandlung derzeit ausreichend ist oder ob eine zusätzliche ärztliche Bestätigung der "medizinisch dringenden Erforderlichkeit" vorliegen muss.
ODER
Sie lassen vom Arzt auf den betreffenden Verordnungen einen Zusatz "medizinisch dringend erforderlich" ergänzen.
Diese Empfehlungen beziehen sich
- AUCH auf Heilmittelbehandlungen im Hausbesuch
- NICHT auf Videotherapie -> diese können in jedem Fall bei Vorliegen einer normalen ärztlichen Verordnung durchgeführt werden, weil hier ja keine Infektionsgefahr besteht. Nutzen Sie diese Möglichkeit der Weiterbehandlung zur Sicherung der Therapieziele.