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Veröffentlicht am 20.04.2020
Derzeit steht noch nicht endgültig fest, wie die genaue Formulierung im Gesetzestext zum Rettungsschirm für Heilmittelerbringer ausfallen wird.
Grundlage für die Auszahlung der Beträge aus dem Rettungsschirm soll jedoch in jedem Fall das
4. Quartal 2019 sein.
Rechnen Sie daher sicherheitshalber JETZT SOFORT alle Behandlungen aus dem 4. Quartal 2019 ab, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Falls notwendig, nutzen Sie hierfür die aktuell zulässige Möglichkeit der Teilabrechnung, welche im Punkt 5 der Sonderregelungen aufgeführt ist:
- einmalig pro Verordnung zulässig
- 1. Teil-Abrechnung mit dem Original wie üblich mit Zusatz "Zwischenabrechnung"
- 2. Teil-Abrechnung mit Kopie, auf der die übrigen originalen Unterschriften des Versicherten/der betreuenden Person stehen, wobei natürlich dann nur die neuen Einheiten abgerechnet werden dürfen. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsserie in Rechnung gestellt werden.