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Veröffentlicht am 30.06.2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer erneuten Anpassung der Heilmittelrichtlinie die
Frist zum Behandlungsbeginn nun auf 28 Tage nach Ausstellungsdatum gesetzt. Diese Regelung tritt am 01.07.2020 in Kraft und gilt für die restliche Laufzeit der aktuell noch gültigen "alten Heilmittelrichtlinie".
In der neuen Heilmittelrichtlinie ist diese Frist von 28 Tagen ohnehin schon enthalten. Die Regelung gilt also ab sofort und für unbegrenzte Zeit.
Von der Patientenvertretung gewünschte Verlängerungen weiterer Sonderregelungen aufgrund der Pandemielage wurden nicht verabschiedet.