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Rahmenvertrag zur Versorgung der LKK- Versichterten geschlossen!

Veröffentlicht am 04.09.2009

Erläuterungen zum BED Rahmenvertrag mit dem LSV-Spitzenverband zur Versorgung der Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit ergotherapeutischen Leistungen


Verehrte Ergotherapeutinnen, verehrte Ergotherapeuten,

Die Besonderheiten des Vertrages vom BED e.V.:
  • Die erste bundesweit gültige Vergütungsvereinbarung für Ergotherapeuten! Dieselben Vergütungen, egal wo der Therapeut auch immer ansässig sein mag.
    Damit keine Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland!
  • Der Therapiebericht an den Arzt wird mit 4 € statt mit einer Briefmarke erstattet.
  • Die Therapie bei gleichzeitiger Anwesenheit von 2 Patienten und einem Therapeuten wird eingeführt. Pro Person wird diese Vergütungsform mit 10 % mehr gegenüber der Einzelvergütung erstattet.
  • Die sensomotorisch-perzeptive Therapie wird als Hauptleistung der Ergotherapie in Relation besonders hoch vergütet.


Achtung:

Der LSV-SpV wird zukünftig Vergütungskürzungen bei Therapeuten vorzunehmen, die nicht Mitglied eines vertragsschließenden Berufsverbandes sind, denn der Abschluss eines Vertrages mit einem einzelnen Therapeuten ist mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.

Um bis dato verbandsungebundenen Therapeuten nicht in einen Verband mit voller Mitgliedschaft und damit höheren Kosten nur auf Grund von Rahmenverträgen zu zwingen, bieten wir für diese Therapeutengruppe die BED-LIGHT Mitgliedschaft.

Für lediglich 20 € im Jahr, kann der bis dato verbandsunabhängige Therapeut die BED-Light-Mitgliedschaft beantragen, so dass der mit dem LSV Spitzenverband geschlossene Vertrag auch für diesen Therapeuten gilt.
Sämtliche weitere Leistungen kann er vom BED e.V. dann jedoch nicht beziehen. Dafür ist die Vollmitgliedschaft notwendig.


Der durchschnittliche Rezeptwert im Bereich der Ergotherapie beträgt € 252, 31
Eine Vergütungskürzung würde demgemäß den verbandsunabhängigen Ergotherapeuten schon bei nur einer einzigen Verordnung stark treffen.


Wie werden die Preise für Ergotherapie eigentlich überhaupt festgelegt?

Gemäß § 125 Abs. 2 SGB V schließen die Krankenkassen(verbände) über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung zur Fortbildung mit den Leistungserbringern oder Verbänden entsprechende Verträge. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise.

Basis der Vergütungsverhandlung zwischen Krankenkassenverbänden und Berufsverband bilden stets die Gesamtausgaben im jeweiligen Heilmittelbereich.
Diese können maximal um eine gesetzlich vorgegebene Veränderungsrate (die s. g. Grundlohnsummenentwicklung) erhöht werden.

Verhandlungen über Vergütungssätze verbunden mit den jeweils zu Grunde liegenden Verordnungsmengen, die summiert über die zulässige Ausgabenobergrenze hinausgehen, würden Beitragssatzerhöhungen für die Krankenversicherten zur Folge haben. Beitragssatzerhöhungen sind jedoch ausdrücklich nach § 71 SGB V ausgeschlossen. Ferner würde die zuständige Aufsichtbehörde der Krankenkasse/verbände bei Überschreitung der zulässigen Ausgabenobergrenze den Vertragsabschluss beanstanden, so dass er keine Rechtswirksamkeit entfalten würde und neu verhandelt werden müsste.

Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V gilt im Übrigen für alle Verhandlungen von Leistungserbringern im Gesundheitswesen und nicht nur für den Heilmittelbereich.

Wir haben daher ausführlich verhandelt, um ein Vergütungssystem zu finden, welches gerecht ist, ein Vergütungssystem was Zeichen setzt sowie auch ein Vergütungssystem, welches trotz des Dilemmas der eben zuvor erläuterten Anbindung an die Grundlohnsummenentwicklung für den einzelnen Therapeuten zu beachtlichen Umsatzsteigerungen führt.

Wir freuen uns sehr, dass wir im LSV-Spitzenverband einen Vertragspartner gefunden haben, der bereit war neue Wege zu gehen und einmal aus einem anderen Blickwinkel zu schauen.


Unser Vergütungssystem ist gerecht, denn:
  • es ist bundesweit gültig, unabhängig vom Praxissitz.
  • Die Preise für die Therapie bei gleichzeitiger Anwesenheit von 2 Patienten bei nur einem Therapeuten beträgt für jede Positionsnummer 110% und wurde nicht einfach willkürlich festgelegt
  • Selbiges gilt für die Gruppentherapie. Die jeweilige Minutenvergütung für Ergotherapeuten ist daher überall gleich.

Unser Vergütungssystem setzt Zeichen, denn:
  • Die Wertschätzung für die Arbeit und die Zeit, die der Therapeut für die Erstellung des Therapieberichtes verwendet, wird erstmals monetär angemessen honoriert
  • Zeigt generell einen neuen Weg der Vergütungsverhandlung
  • Es handelt sich hier um das erste bundesweit gültige Vergütungssystem


Unser Vergütungssystem führt zu Umsatzsteigerungen für Ergotherapeuten!

Wie das?

Der maximal mögliche Umsatz eines Ergotherapeuten (ausgehend von der Hauptleistung sensomotorisch-perzeptiv) beträgt 10 Therapieeinheiten. € 339 pro Therapeut und Tag.

Wendet sich der einzelne Therapeut jedoch der Behandlung von zwei Patienten zu, beträgt seine Maximalvergütung bei 10 Einheiten, also selbiger zeitlicher Umfang wie bei der Einzeltherapie, € 373.
Das sind pro Tag und Therapeut € 34 mehr.
Auf den Monat bezogen bei durchschnittlich 21 Arbeitstagen liegt der mögliche Mehrverdienst bei € 714 pro Ergotherapeut.

Wir werden gemeinsam mit dem LSV-Spitzenverband die Vorteile dieses Vertrages - insbesondere der Therapie bei gleichzeitiger Anwesenheit von 2 Patienten und einem Therapeuten - maßgeblich bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bekanntgeben.
Diese wird mit regem Interesse diese Möglichkeit an die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen und diese an die Vertragsärzte weiterkommunizieren.

Der Vorteil für den einzelnen Arzt liegt bei diesem Vertrag in der geringeren Belastung seines Heilmittelbudgets und des wesentlich geringeren Regressrisikos!

Da nur BED-Mitglieder diese Therapieform überhaupt zur Abrechnung anbieten, haben Sie als Therapeut einen eindeutigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ihren Mitwettbewerbern, den Sie auch offen gegenüber ihren Ärzten kommunizieren sollten, um ihn zu nutzen. Da der Arzt hier am eigenen Budget spart und Sie selbst mehr verdienen, wird sich das selbstredend im ärztlichen Verordnungsverhalten widerspiegeln.


Wie kann ich den Vertrag nun anerkennen?

Füllen Sie einfach die Anerkenntniserklärung aus und lassen Sie uns diese per Post, per Mail, oder per Fax zukommen.
Eine direkte Weitergabe an die LKK ist nicht möglich!

Die Anerkenntniserklärung finden Sie hier.


Download:

PDF Rahmenvertrag über die Versorgung der Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit ergotherapeutischen Leistungen vom 01.10.2009  
PDF Anlage 1: Anerkenntniserklärung zu senden an:
BED e.V. Verwaltung
Nohner Strasse 10
66693 Dreisbach

Fax: +49 (0)6868 - 91 09-15
PDF Anlage 2: Leistungsbeschreibung Ergotherapie  
PDF Anlage 3: Vereinbarung über Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen vom 01.10.2009  
PDF Anlage 4: Fortbildung im Bereich Heilmittel  
Excel Vergütungsvergleich zwischen BED und DVE  



Bei Fragen oder weiteren Erläuterungswünschen Ihrerseits zu diesem Vertrag können Sie uns wie immer gerne anrufen.




Weitere Informationen zum Thema:
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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