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Arbeitgeberpflicht: Sicherheitstechnische Betreuung - Neue Schulungstermine und erweitertes Angebot unseres Kooperationspartners Harald Blum

Veröffentlicht am 13.08.2020

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist Pflicht für Praxisinhaber ab einem Mitarbeiter! – Der BED e.V. unterstützt Sie bei der Umsetzung!

Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz grundsätzlich verpflichtet, sich sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen. Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung ist eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten zu erstellen. Seit dem 1.1.2018 müssen hierbei auch die unverantwortbaren Gefährdungen für Schwangere und stillende Frauen berücksichtigt werden und zwar unabhängig davon, ob in dem Unternehmen derzeit überhaupt eine weibliche Mitarbeiterin beschäftigt wird.
Ebenso ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Hygiene im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) prüft diese Vorgabe anhand des Nachweisbogens, der von den Praxen einzureichen ist.

Worauf Sie in jedem Fall achten sollten und welche Wahlmöglichkeiten der Betreuung Sie haben, finden Sie in unserem Stichwort Sicherheitstechnische Betreuung.

Beachten Sie hierzu auch die neuen Schulungstermine unseres Kooperationspartners Harald Blum, welcher sein Angebot um Schulungen zum Brandschutzhelfer und zum Thema Hygiene in therapeutischen Praxen erweitert hat.

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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