Veröffentlicht am 13.08.2020
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist Pflicht für Praxisinhaber ab einem Mitarbeiter! – Der BED e.V. unterstützt Sie bei der Umsetzung!
Arbeitgeber, die
mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz grundsätzlich verpflichtet, sich sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreuen zu lassen. Im Rahmen der
sicherheitstechnischen Betreuung ist eine
Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten zu erstellen. Seit dem 1.1.2018 müssen hierbei auch die unverantwortbaren Gefährdungen für Schwangere und stillende Frauen berücksichtigt werden und zwar unabhängig davon, ob in dem Unternehmen derzeit überhaupt eine weibliche Mitarbeiterin beschäftigt wird.
Ebenso ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Hygiene im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) prüft diese Vorgabe anhand des Nachweisbogens, der von den Praxen einzureichen ist.
Worauf Sie in jedem Fall achten sollten und welche Wahlmöglichkeiten der Betreuung Sie haben, finden Sie in unserem
Stichwort Sicherheitstechnische Betreuung.
Beachten Sie hierzu auch die neuen Schulungstermine unseres
Kooperationspartners Harald Blum, welcher sein Angebot um Schulungen zum
Brandschutzhelfer und zum Thema
Hygiene in therapeutischen Praxen erweitert hat.