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Veröffentlicht am 16.10.2020
Aktualisiert am 19.11.2020
In der am 15. Oktober 2020 in Kraft getretenen Coronavirus-Testverordnung (TestV) hat das Bundesgesundheitsministerium fest gelegt, dass zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unter anderem Personen, welche in Heilmittelpraxen, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, einen Anspruch auf eine regelmäßige kostenfreie Diagnostik mittels Antigen-Test haben, sofern das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept oder der öffentliche Gesundheitsdienst eine Testung verlangt. Dies gilt auch für Personen, welche weder Kontakt zu Covid-19-Infizierten hatten noch selbst Symptome zeigen.
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