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Corona >> KEIN Testkontingent für Heilmittelpraxen -> Gesundheitsministerium korrigiert Informationen auf Webseite
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KEIN Testkontingent für Heilmittelpraxen -> Gesundheitsministerium korrigiert Informationen auf Webseite

Veröffentlicht am 03.11.2020
Aktualisiert am 10.11.2020

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Informationen bzgl. des zu beantragenden Testkontingents auf seiner Webseite geändert hat, erfuhren wir am 03.11.2020 auf Nachfrage, dass tatsächlich ein eigenes Testkontingent für Heilmittelerbringer-Praxen NICHT vorgesehen ist.

Unstrittig ist der Anspruch auf Testung von aktiv tätigen Heilmittelerbringern, sofern ein Unternehmens-Testkonzept die Testungen verlangt oder die örtlichen Gesundheitsbehörden diese Testungen vorsieht (§4 Absatz 1 TestV). Heilmittelerbringer können sich also in Testzentren oder beim Arzt kostenfrei testen lassen, haben jedoch KEINEN Anspruch auf ein eigenes Testkontingent

In der Nationalen Teststrategie wird asymptomatisches Personal von Heilmittelpraxen ohne Kontakt zu Corona-Positiven jedoch erst mit 4. Priorität getestet. Faktisch ist es daher derzeit möglich, dass trotz Testanspruch bei begrenzten Kapazitäten eine Testung nicht erfolgen kann.

Aktualisierung 06.11.2020:
Das Bundesgesundheitsministerium teilte uns gestern Abend folgendes mit:
"... Grundsätzlich gilt, dass Personen, die in einer Heilmittelpraxis beschäftigt sind, einen Anspruch auf Testung haben. Dies gilt auch dann, wenn sie keine Infektionssymptome aufweisen. Heilmittelpraxen selbst sind aber nicht zur Anwendung und Auswertung der Tests befugt. Diese findet statt durch die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) oder den von ihnen beauftragten Testzentren, durch vom ÖGD beauftragte Dritte oder von zugelassenen Vertragsärzten und den von den Kassenärztlichen Vereinigungen beauftragten Testzentren. ..."

Aktualisierung 10. November 2020:
Tatsächlich hat sich offenbar innerhalb des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) die Fehlinterpretation der TestVO "virusartig" verbreitet und auch in einem Video seinen Niederschlag gefunden. 

Auf Nachfrage beim BMG erhielten wir erneut die Aussage (s.o.), welche sich mit dem Text der TestVO deckt und welche wir hier bereits veröffentlicht hatten:
KEIN Testkontingent für Heilmittelpraxen

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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