Veröffentlicht am 17.11.2020
Aktualisiert am 03.02.2022
Aktualisierung 03.02.2022: Zeitraum verlängert bis 31. März 2022
Arbeitgeber:innen aller Branchen können ihren Arbeitnehmer:innen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) steuer- und abgabenfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (Corona-Bonus oder Corona-Prämie).
Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
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