Veröffentlicht am 20.11.2020
Erwerbstätige Betreuende, die aufgrund
Corona-bedingter Kita-, Schul- oder anderer Einrichtungsschließungen oder entsprechender Betretungsverbote zu betreuende Person zu Hause betreuen müssen und dadurch einen
Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 - zeitlich befristet -
Anspruch auf eine Entschädigung.
Mit dem am 19. November 2020 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) wurde dieser Anspruch nun bis zum 31. März 2021 verlängert.
Zudem erfolgte eine wichtige Klarstellung, indem in § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) „auch aufgrund einer Absonderung,“ eingefügt wurde:
"... (1a) 1 Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, ..."
"... Das aktuelle Ausbruchsgeschehen der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Krankheit COVID-19 hat viele Menschen unmittelbar mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert, die der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Insbesondere die Schließung bzw. die Untersagung des Betretens von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat dazu geführt, dass viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall erlitten, da sie wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor. Die Ergänzung in § 56 Absatz 1a Satz 1 stellt klar, dass ein Betretungsverbot im Sinne der Vorschrift auch dann vorliegt, wenn eine Absonderung nach § 30 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 gegen einzelne Kinder in der Einrichtung vorliegt. …“
Wir begrüßen diese Klarstellung ausdrücklich, da bisher in den unterschiedlichen Bundesländern differierende Auslegungen dazu geführt hatten, dass teilweise den Betreuenden bei Quarantäne von Einzelpersonen oder einzelnen Gruppen (z.B. Schulklassen oder KiTa-Gruppen) keine Entschädigung zugestanden wurde, z.B. in Baden-Württemberg und Berlin. Diese Verweigerung einer Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG war nach unserer Auffassung auch vor dieser Klarstellung nicht zulässig, da bereits mit der Formulierung "... oder deren Betreten untersagt wird, ..." genau dieser Umstand abgebildet wurde, dass auch einzelnen Personen zeitweilig das Betreten von Gemeinschaftseinrichtungen zum Schutz der Allgemeinheit untersagt wurde und daraus eben der Entschädigungsanspruch nach §56 Abs. 1a IfSG entstand, sofern eine anderweitige Betreuung nicht möglich war.
Sachsen hatte dazu folgerichtig auch bereits vor der gestern in Kraft getretenen klarstellenden Ergänzung folgendes
auf seiner Webseite zu Frage 16 geschrieben:
"... 16. Besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn Kinder aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder aus anderen Gründen am Betreten einer Betreuungseinrichtung gehindert sind?
Sobald ein Gesundheitsamt gegenüber einzelnen Klassenverbänden, Kita-Betreuungsgruppen oder einzelnen Kindern bzw. behinderten Kindern eine Quarantäne anordnet, unterliegen diese faktisch einem Betretungsverbot für die jeweilige Einrichtung. Die sorgeberechtigten Eltern können im Falle eines betreuungsbedingten Verdienstausfalles eine Entschädigung nach § 56 Abs.1a IfSG beantragen. ..."
Sofern Sie also als Selbständige/r von Verdienstausfall aufgrund Corona-bedingtem Wegfall der Betreuungsmöglichkeit betroffen sind, stellen Sie in jedem Fall einen Antrag nach §56 Absatz 1a IfSG bei Ihrer zuständigen Landesbehörde. Wenn Sie eine Ablehnung erhalten (haben), legen Sie mit Verweis auf die im Bundesgesetz vorgenommene Klarstellung einen Widerspruch ein.