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Veröffentlicht am 04.12.2020
Aktualisiert am 15.12.2020
Aufgrund vermehrter Nachfragen und der besonderen Situation in diesem Dezember stellen wir hier eine Übersicht zur Klarstellung zur Verfügung:
Grundsätzlich können in 2020 ausgestellte Verordnungen auch in 2021 abgearbeitet und abgerechnet werden.
ABER: In einigen Fällen ist es notwendig oder zumindest sinnvoll, die Verordnungen abzubrechen und noch so rechtzeitig abzurechnen, dass sie noch in diesem Jahr bei der Krankenkasse oder deren abrechnungsprüfender Stelle eingehen. Dies betrifft folgende Themen:
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