Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher
möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser
Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
+49 6438 9279 000 oder
info@bed-ev.de.
Veröffentlicht am 18.01.2021
Durch die Änderung der elften bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (vom 15. Januar 2021) gilt ab dem 18.01.21 für Patient*innen in therapeutischen Praxen die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske.
Dieser Artikel steht ausschließlich BED-Mitgliedern zur Verfügung.
Bitte loggen Sie sich ein, um Zugriff auf die Inhalte zu erhalten: