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Stellungnahme des BED an die Mitglieder des Ausschusses für Gesundheit zu der unhaltbaren Situation im Heilmittelbereich

Veröffentlicht am 22.09.2011

 

1. Die Krankenkassen haben die Wahl, sich Verordnungen außerhalb des Regelfalls genehmigen zu lassen oder auf diese Genehmigung zu verzichten. Problematisch ist, dass einige Kassen den bisher gültigen Genehmigungsverzicht widerrufen, darüber aber weder die Therapeuten noch die Berufsverbände informieren. Dies hat zur Folge, dass erst über Absetzungen bei der Abrechnung dieses neue Vorgehen nach und nach bekannt wird. Wir sind der Meinung, dass die Kassen dazu verpflichtet sein müssten, proaktiv solche relevanten Informationen zumindest an die Berufsverbände zu kommunizieren.

2. Seit dem 1.7.2011 ist die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft. Die Verhandlungen zu neuen Rahmenempfehlungen wurden vom GKV-Spitzenverband abgebrochen mit der Folge, dass es zur Zeit keine gültigen Rahmenempfehlungen gibt. In der Heilmittelrichtlinie ist eine maximale Unterbrechungszeit bei Heilmittelverordnungen von 14 Tagen vorgesehen. Die nicht mehr gültigen Rahmenempfehlungen sahen eine maximale Unterbrechungsfrist von 28 Tagen bei Krankheit und Urlaub von Patient und oder Therapeut vor. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jede Kasse für sich entscheiden, ob sie weiter die alten Rahmenempfehlungen gegen sich gelten lässt oder auf die 14tägige Frist der HMR besteht. Auch in diesem Fall ist das Problem die nicht vorhandene Information durch die Krankenkassen. Lediglich die vdek-Kassen sowie die AOK Bund haben auf Anfrage mitgeteilt, dass sie weiterhin die 28 Tage dulden. Von den anderen Kassen erhält man ja nach SachbearbeiterIn differierende Aussagen. Auch in diesem Zusammenhang sehen wir die Kassen in der Pflicht, proaktiv solche relevanten Informationen zumindest an die Berufsverbände zu kommunizieren.

3. Die neue HMR sieht vor, dass alle Änderungen einer Verordnung durch den Arzt bereits vor Behandlungsbeginn erfolgen müssen. Hier entsteht ein organisatorisches Problem zumal die Verordnungen innerhalb von 14 Tagen begonnen werden müssen. Wir wünschen uns hier eine Ausnahmeregelung für häufig auftretende Fehler, die nicht unmittelbar relevant sind für den Therapieablauf bzw. -durchführung oder die Anamnese, damit die Patienten sofort therapiert werden können.

4. Die neue HMR sieht eine langfristige Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls bei ärztlich begründeter besonderer Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen vor. Leider erleben wir, dass die Krankenkassen pauschale Ablehnungen formulieren.



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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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