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Veröffentlicht am 11.03.2021
Aktualisiert am 16.02.2023
Bitte beachten Sie: Praxisinhabende haben nur noch bis einschließlich zum 28. Februar 2023 einen Anspruch darauf, Corona-Testungen durchzuführen und die Kosten im Anschluss von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erstattet zu bekommen. Für die Abwicklung der bis zum 28. Februar 2023 erbrachten Leistungen wurde die Coronavirus-Testverordnung bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Auch Heilmittelpraxen haben die Möglichkeit, Corona-Schnelltests in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen und die Kosten dafür erstattet zu bekommen. Es gibt drei Möglichkeiten:
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