Veröffentlicht am 16.03.2021
Gerne leiten wir Ihnen die folgenden Informationen des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg weiter:
An die Praxen der humanmedizinschen Heilberufe Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Angehörige der medizinischen Heilberufe,
Mit
der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 8. März 2021 ergeben sich
wesentliche Änderungen zum Testanspruch für die Praxen humanmedizinischer Heilberufe.
Die Praxen humanmedizinscher Heilberufe sind nun auch nach § 6 Absatz 3 Satz 3 TestV
zur Testung eigenen Personals mittels PoC-Antigen-Tests berechtigt. Sie können zur Erfüllung des Anspruchs von in der Einrichtung Tätigen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bis zu 10 PoC-Antigentests pro Monat und tätiger Person in eigener Verantwortung beschaffen. Die Beschaffung erfolgt auf dem herkömmlichen Weg. Eine Übersichtsliste über diejenigen PoC-Antigentests, die im Rahmen der TestV §6 Abs. 3 beschafft und abgerechnet werden können, finden Sie unter:
https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:2588982861554:::::&tz=2:00 (Link aktualisiert am 4.5.2021 BED e.V.)
Eine Antragstellung beim Sozialministerium ist nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung BW, wo Sie sich in Kürze unter diesem Link registrieren können:
https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/testv-abrechnung-nicht-kv-mitglieder/ Sollten Sie diesen Weg nicht gehen oder sollen ergänzende Tests vorgenommen werden, dann wären folgende weitere Änderungen der TestV für Sie von Interesse: In die Testverordnung wurde auch unter „
§ 4a Bürgertestung“ ein
Anspruch asymptomatischer Personen auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests aufgenommen.
Dieser Anspruch besteht gemäß § 5 der Testverordnung „im Rahmen der Verfügbarkeit der Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche“ für alle asymptomatischen Personen.
Tests können bei Ärztinnen und Ärzten mit Kassenzulassung, bei mittlerweile nahezu 500 Apotheken und bei den Teststrukturen der Kassenärztlichen Vereinigung in Anspruch genommen werden. Die Bürgertestung wird durch eine Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Integration vom 12. März 2021 weiter ausgeweitet. Nähere Informationen zur Bürgertestung finden Sie hier:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-weitet-buergertestung-deutlich-aus/
Ihr bisheriger Anspruch auf eine kostenlose Testung pro Woche, der sich aus § 4 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2 Nr. 5 (bisher Nr. 6) der Testverordnung ergibt, bleibt weiterhin bestehen.
Ein Nachweis der Einrichtung bzw. des Unternehmens, in der/dem Sie tätig sind, ist nur bzgl. Ihres einmal wöchentlichen Testanspruchs gemäß Ihrer beruflichen Tätigkeit und des damit verbundenen Testbedarfs weiterhin notwendig. Die jeweilige Darlegung des Nachweises soll möglichst unbürokratisch und formlos erfolgen können. Für selbständig tätige Personen reicht eine Eigenerklärung aus.
Nach §4bTestV haben mit einem Antigen-Test
positiv getestete Personen einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. Leistungserbringer nach § 6 Absatz 3, zu denen nun auch die humanmedizinischen Heilberufe zählen, können eine entsprechende Entnahme von Körpermaterial vornehmen und an einen Leistungserbringer nach § 9 TestV übersenden.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Schmider
Ministerium für Soziales und Integration
Baden-Württemberg
Referat 51 Grundsatz, Prävention, Öffentlicher Gesundheitsdienst