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Veröffentlicht am 31.03.2021
Aktualisiert am 09.04.2021
Aktualisierung 9.4.2021:
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt informierte uns über den Kabinettsbeschluss, welcher morgen (10.04.2021) in Kraft treten wird. Danach wird klar gestellt, dass bei medizinisch notwendigen Therapien keine Testpflicht besteht. Der entsprechende Absatz 4b in § 5 der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung –SächsCoronaSchVO lautet dann:
"Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 4a Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden notwendig. Dies gilt nicht für Musikschülerinnen und -schüler, die im Rahmen der Testungen in den Schulen beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden und für körpernahe Dienstleistungen soweit sie medizinisch notwendig sind."
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