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Veröffentlicht am 08.04.2021
Auf Nachfrage teilte uns die KV Hessen folgendes mit:
"auf der Grundlage der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) können Ergotherapiepraxen die Testung von Mitarbeitenden selbstständig durchführen und die dafür erforderlichen Schnelltests eigenständig beschaffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV). Speziell geht es hier um die sogenannten Point-of-Care-Schnelltests (PoC-Tests), die auf dem Nachweis von Antigenen basieren und wie beim PCR-Test mithilfe eines Abstrichs aus dem Nasen- oder Mund-Rachen-Raum angewendet werden. Je Mitarbeitenden einer Praxis können hierfür bis zu zehn Tests pro Monat und Mitarbeitenden in eigener Verantwortung und Beschaffung erfolgen.
Für die Abrechnung der entstandenen Sachkosten für die PoC-Test registrieren Sie sich – wenn der Standort ihrer Praxis in Hessen ist – bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH). Da die oben beschriebene Regelung erst zum 8. März 2021 in Kraft trat, steht die Registrierungsmöglichkeit für weitere medizinische Heilberufe leider noch nicht bereit.
Wir arbeiten in der KVH mit Hochdruck an der Umsetzung der neuen Vorgaben zur Abrechnungsmöglichkeit für Nichtmitglieder im Rahmen der TestV.
Da die Abrechnung mit einem Monatsbezug erfolgt und auch vergütet wird, erhalten Ergotherapiepraxen – auch wenn die Abrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt für den Abrechnungsmonat März 2021 erfolgen kann – selbstverständlich die Erstattung der PoC-Sachkosten von bis zu 9 Euro für den Monat März. Ab dem Monat April 2021 werden die Sachkosten mit bis zu 6 Euro je Test vergütet.
Dort finden Sie auch weitere wichtige Informationen und ein Hinweis sobald die Registrierung auch für Ergotherapiepraxen bereit steht."