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Testangebotspflicht für Arbeitgebende - Verlängerung der Arbeitsschutzverordnung

Veröffentlicht am 15.04.2021
Aktualisiert am 26.05.2021

Beachten Sie bitte die rot markierten Aktualisierungen (26.05.2021)

Am 13.04.2021 hat das Bundeskabinett die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-Covid-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen, mit der eine Verpflichtung aller Arbeitgebenden zum Angebot von Corona-Tests eingeführt und die Geltungsdauer dieser Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert wird. Die Änderung ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.04.2021 in Kraft getreten.

Aktualisierung: Zwei Tage später wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat damit am 23.04.2021 in Kraft.
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