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Veröffentlicht am 24.09.2021
Unsere politische Intervention hatte Erfolg: In der seit 22.09.2021 geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes Niedersachsen ist nun auch die Heilmittelerbringung als medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistung von der 3-G-Regel ausgenommen worden. Nach Bremen und den Klarstellungen in Hessen sowie Änderungen in NRW, die im Grunde ausdrücklich nur noch Personen ausschließen, die eine Testung schlicht verweigern, ist damit in allen Bundesländern die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln wieder sicher gestellt, siehe
3-G-Regel bei körpernahen Dienstleistungen.