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Fragen- und Antwortenkatalog zum neuen Vertrag Ergotherapie
Veröffentlicht am 05.01.2022
Die Ergotherapie-Verbände und der GKV-Spitzenverband haben bereits im Laufe des Jahres 2021 einen gemeinsamen Fragen- und Antwortenkatalog zum neuen Vertrag erstellt, welcher übersichtlich nach Themen sortiert Klarheit bietet und weiteren Verlauf auch gemeinsam fortgeschrieben wird:
Fragen- und Antwortenkatalog zum Vertrag Ergotherapie Stand 22.12.2021
Weitere Artikel zum Thema:
Fragen-Antworten-Katalog Ergotherapie Stand: 22.12.2021 Der FAK wird fortlaufend aktualisiert
Nr. Thema Inhalt Frage Antwort
1 Wichtige Änderungen Vertrag § 21 Wann tritt der neue Vertrag
inkl. Anlagen in Kraft?
Der Vertrag tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
2 Vertrag § 21
Anlage 2
Für welche Behandlungen
gelten die neuen Preise?
Für Behandlungen, die ab dem 01.01.2022
erbracht werden, sind die neuen Preise
(gemäß Anlage 2) abzurechnen.
3 Gelten die vertraglichen
Regelungen auch für
Verordnungen, die vor dem
Inkrafttreten des Vertrages
ausgestellt wurden?
Ja, der neue bundeseinheitliche Vertrag
greift für alle Verordnungen (unabhängig
vom Verordnungsdatum), bei denen
mindestens eine Behandlung nach dem
31.12.2021 liegt.
4 Abrechnung Vertrag § 18 Absatz 5 Wann muss eine Verordnung
spätestens abgerechnet
werden?
Innerhalb von 9 Kalendermonaten,
gerechnet vom Ende des Monats, in dem die
letzte Einheit auf der jeweiligen Verordnung
erbracht wurde, müssen die
rechnungsbegründenden Unterlagen (digital
und postalisch) bei der rechnungsprüfenden
Stelle der Krankenkasse eingegangen sein.
2
Nr. Thema Inhalt Frage Antwort
Dies gilt auch für Forderungen von
gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB
V. Maßgeblich ist das Datum des
Rechnungseingangs. Für verspätet
eingehende Rechnungen besteht kein
Vergütungsanspruch.
5 Vertrag § 18 Absatz 4 Wie oft kann eine
Abrechnung im Monat
durchgeführt werden?
Maximal zweimal im Monat pro
Krankenkasse.
6 Vertrag § 18 Absatz 12 Mit welcher Frist wird eine
Abrechnung bezahlt?
21 Kalendertage nach Eingang der
vollständigen Abrechnungsunterlagen bei
den von den Krankenkassen benannten
Stellen.
7 Vertrag § 18 Absatz 10 Mit welcher Frist können
Abrechnungen seitens der
Krankenkassen beanstandet
werden?
Innerhalb von 9 Monaten nach
Rechnungsstellung können Krankenkassen
Beanstandungen geltend machen.
8 Vertrag § 18 Absatz 10 Innerhalb welcher Frist kann
einer Beanstandung durch
die oder den
Leistungserbringenden
widersprochen werden?
Innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntgabe
der Beanstandung können die/der
Leistungserbringende oder seine
Abrechnungsstelle unter Angabe der
Begründung widersprechen. Eventuell
notwendige Korrekturen oder Ergänzungen
sind dabei auf einer Kopie der Verordnung
möglich.
9 Anlage 3 HeilM-RL und
Anlage 3 Vertrag
Wo finden sich Informationen
zu Korrekturmöglichkeiten
auf der Verordnung?
Details zu Form und Zeitpunkt von
Korrekturmöglichkeiten sind der Anlage 3