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Corona >> Informationen, Fragen und Antworten des BMG und der Länder zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Informationen, Fragen und Antworten des BMG und der Länder zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht

Veröffentlicht am 13.01.2022
Aktualisiert am 22.03.2022

Nachweispflicht

Bis spätestens Dienstag, 15. März 2022 sind alle in Einrichtungen des Gesundheitswesens Tätigen (inkl. Praxisinhaber:in, Angestellte, Freie Mitarbeiter:in, etc. - länderspezifische Details s. unten) verpflichtet, einen aktuell gültigen

  • Impfstatus oder
  • Genesenenstatus bzgl. SARS-Cov-2 oder
  • ein ärztliches Attest, dass eine solche Imfpung medizinisch nicht möglich ist,

nachweisen zu können. Angestellte und Freie Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, diesen Nachweis der Unternehmensleitung bis 15.03.22 vorzulegen. 

Sobald ein entsprechender Nachweis zeitlich seine Gültigkeit verliert, ist ein erneuter Nachweis vorzulegen.

Meldepflicht

Ab Mittwoch, dem 16. März 2022 sind Unternehmensleitungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Meldung verpflichtet, WENN eine im Unternehmen tätige Person (inkl. Praxisinhaber:in, Angestellte, Freie Mitarbeiter:in, etc. - länderspezifische Details s. unten) einen solchen Nachweis nicht vorgelegt hat. Zu melden sind ausschließlich die Personen ohne Nachweis. Über Personen mit Nachweis erfolgt also keine Meldung.

Sofern also von allen betreffenden Personen entsprechende Nachweise vorliegen, ist gar keine Meldung erforderlich. Die Nachweise sind in Kopie in der Personalakte aufzubewahren. 

Sobald ein entsprechender Nachweis zeitlich seine Gültigkeit verliert und kein erneuter Nachweis vorgelegt wird, ist ebenfalls eine Meldung der betreffenden Person erforderlich.

Wo muss gemeldet werden?

Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt oder eine dafür eingerichtete Stelle. Weiter unten in diesem Artikel finden Sie die Informationen für die jeweiligen Bundesländer mit entsprechenden Verlinkungen, welche wir im laufenden Prozess jeweils aktualisieren.

Beachen Sie bitte, dass in einigen Bundesländern, Städten, etc. entsprechende Portale erst am 16.03.22 freigeschaltet werden. 

Folgen der Meldung

Im Falle einer notwendigen Meldung, dürfen die Personen ohne Nachweis unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen weiterhin eingesetzt werden.

Das Gesundheitsamt wird die betreffenden Personen kontaktieren und unter Einhaltung einer Frist auffordern einen entsprechenden Nachweis (s.o.) vorzulegen oder ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Reagieren Sie in jedem Fall auf eine solche Aufforderung des Gesundheitsamtes fristgerecht mit einer Antwort und geben Sie dabei Ihre individuellen Gründe an. 

Informationen des BMG

Unter folgendem Link stellt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Fragen und Antworten mit jeweiligen Aktualisierungen zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht zur Verfügung:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Zudem gibt es zusätzliche Fragen und Antworten des BMG in der Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten. Diese Handreichung enthält die Vorgaben für die bundesweite Umsetzung der Impfpflicht und wird vom BMG fortlaufend aktualisiert:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf

Weiter stellt das BMG die Broschüre "Die einrichtungsbezogene Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Wichtige Infos für Leitende und Führungskräfte" zum Download bereit:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/default-283b453ab5.html  

Umsetzungsinformationen der Bundesländer

Für die Umsetzung sind die Bundesländer zuständig, welche bereits entsprechende Informationen zur Vorgehensweise veröffentlicht haben, welche wir im laufenden Prozess immer wieder aktualisieren:

Baden-Württemberg

Handreichung für Einrichtungen und Unternehmen:

Handreichung für die Gesundheitsämter:

Meldepflicht allgemein:

Meldepflicht konkret:

Nachweis Auffrischungsimpfung ab 01.10.2022

 

Bayern

Meldepflicht konkrekt:

Nachweis Auffrischungsimpfung ab 01.10.2022

Berlin

Meldepflicht konkret:

  • Die Meldung ist unter Nutzung der im nachfolgend aufgeführten Link bereitgestellten Formulare (Benachrichtigung und Selbsteinschätzung) in Papierform an die folgende Adresse zu senden:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Zentrale Meldestelle
Postfach 31 09 29
10639 Berlin 

  • Information der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
    Einrichtungsbezogene Impfpflicht (inklusive Ablaufschema, Allgemeinverfügung, Adresse der Zentralen Meldestelle, Formulare, Pressemitteilung)

Brandenburg

Meldepflicht allgemein:

  • Die Meldung soll über ein  extra eingerichtetes digitales „Meldeportal § 20a IfSG“ erfolgen. Das Gesundheitsministerium wird die Träger der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen informieren, sobald dieses zur Verfügung steht.

BRemen

Meldepflicht konkret:

  • Die Meldungen aus Bremen und Bremerhaven erfolgen über das Meldeportal impfpflicht.gesundheitsamt.bremen.de 
    Für die Meldung benötigen Sie Zugangsdaten, die Sie per E-Mail vom zuständigen Gesundheitsamt erhalten. Registrieren Sie sich dafür bitte unter dem zuvor genanten Link. Die Registrierungen sind ab dem 11.03.2022 möglich. Die Meldungen der nicht-geimpften Beschäftigten können ab dem 15.3. durchgeführt werden und müssen unverzüglich erfolgen.

Hamburg

Meldepflicht konkret:

  • Die Meldungen sollen ausschließlich digital erfolgen. Ab dem 16.03.2022 wird das Online-Portal für Einrichtungen und Unternehmen unter folgender Internetadresse zur Verfügung
    stehen: http://meldung20a.hamburg.de

Hessen

Meldepflicht allgemein:

Mecklenburg-Vorpommern

Meldepflicht konkret:

Niedersachsen

Meldepflicht konkret:

NRW

Meldepflicht konkret:

  • Die Meldung erfolgt über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP-NRW), welches ab dem 16.03.2022 verfügbar ist. Neben dem Meldesystem des Landes NRW haben einzelne Kommunen auch eigene Meldeportale eingerichtet. Nach Aussage des MAGS reicht es aus, wenn Sie Ihre Meldung in einem der Portale machen, eine zweite Meldung ist nicht nötig.

Voraussetzungen zur Nutzung des WSP.NRW:

Rheinland-Pfalz

Meldepflicht konkret:

Saarland

Meldepflicht allgemein:

  • Die Meldung soll über ein webbasiertes Meldeportal erfolgen und ist an das Gesundheitsamt zu richten, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Praxis befindet (siehe Information des Landes Saarland vom 07.03.2022).
  • Das Referat D2 „Nichtakademische Gesundheits-und Pflegefachberufe, Demografie, Pflegepakt, Demenzplan“ des  Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie informierte uns am 16.03.2022:
    Die Daten von Mitarbeitenden ohne entsprechenden zweifelsfreien Nachweis sind an das zuständige Gesundheitsamt am Ort der jeweiligen Einrichtung zu übermitteln.

    Hierzu wird derzeit eine digitale Meldeplattform eingerichtet, die über die Internetseite des jeweiligen Gesundheitsamtes beim Landkreis bzw. Regionalverband Saarbrücken voraussichtlich im Laufe der Woche erreichbar sein wird.

    Die dadurch verspäteten Meldungen gehen nicht zu Lasten der meldenden Einrichtungen. Das bedeutet, dass die Meldung ohne schuldhaftes Zögern und daher innerhalb der nächsten zwei Wochen erfolgen muss. Die entsprechende Meldung kann entweder per Direkteingabe oder über den Upload der beigefügten Excel-Datei erfolgen. Es ergeht die dringende Bitte, keine eigenen Vorlagen zu verwenden.

  • Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16.03.2022:
    https://www.bed-ev.de/downloads/artikeldateien/7092/Pressemitteilung%20zum%20Meldeportal_Saarland.pdf
  • Excel-Datei "Meldung nach IfSG 20a":
    https://www.bed-ev.de/downloads/artikeldateien/7092/Meldung-nach-IFSG-20a.xlsx

Sachsen

Meldepflicht allgemein:

  • Die Meldung an die örtlichen Gesundheitsämter erfolgt über elektronische Meldeportale der jeweiligen Kreise und Städte, die aktuell noch nicht veröffentlicht sind (Stand 10.03.2022).

Sachsen-Anhalt

Meldepflicht konkret:

Schleswig-Holstein

Meldepflicht konkret:

thüringen

Meldepflicht allgemein:

  • Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bereich die Praxis ihren Hauptsitz hat. Den Gesundheitsämtern soll ein elektronisches Meldeportal zur Verfügung gestellt werden, wobei beim jeweiligen Gesundheitsamt erfragt werden muss, ob dieses ein elektronisches Portal anbietet. Für Fälle, in denen das entsprechende Gesundheitsamt ein solches nicht vorhält oder aber die Leitung der der Praxis ein solches nicht nutzen möchte, besteht auch die Möglichkeit, die Daten postalisch oder per Ende-zu-Ende-verschlüsselter E-Mail zu übermitteln.

Nachweis Auffrischungsimpfung ab 01.10.2022

 

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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