Veröffentlicht am 09.01.2012
Ein Rundschreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. führte zu einigen Nachfragen (PDF:
Rundschreiben) , so dass wir Ihnen den aktuellen Stand der Dinge zur Kenntnis geben wollen, auch wenn die Sachlage noch nicht entgültig geklärt ist, denn auf Bund-Länder-Ebene muss eine Ergänzungsforderung des BED e.V. noch abgestimmt werden.
Ausgangslage: Die Oberfinanzdirektion gibt bekannt, dass ab dem 01.01.12 eine Umsatzsteuerbefreiung nur noch auf solche Heilmittelleistungen gilt, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung erbracht werden.
Einzige Ausnahme bilden Leistungen im Rahmen von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Heilberufliche Leistungen sind nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, aber üblicherweise von Heilmittelerbringern durchgeführt und von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Für alle anderen Angebote müssen 19% Umsatzsteuer veranschlagt werden.
Was die Oberfinanzdirektion jedoch offenkundig übersehen hat:
Auch ein Heilpraktiker, sowie der kleine HP für Psychotherapie sind von der Umsatzsteuer befreit. Demnach müsste die Umsatzsteuerbefreiung auch für den kleinen HP für Heilmittelerbringer gelten, der nach dem Urteil vom Bundessozialgericht eingeführt wurde, bei dem es um die Frage ging, ob Ergotherapeuten, Physiotherapeuten usw. als Heilmittelerbringer auch ohne ärztliche Verordnung tätig werden dürfen (siehe Artikel "
Ergotherapeutische Behandlung ohne ärztliche Verordnung")
Da die eine Voraussetzung die andere bedingt ist an sich jeder Physio- und jeder Ergotherapeut der Leistungen ohne ärztliche Verordnung anbietet auch mindestens ein HP für Heilmittelerbringer und demnach von der Umsatzsteuer befreit, so unser Einwand!
Die Oberfinanzdirektion teilte daraufhin mit, dass man sich bei diesem Thema noch abstimmen müsse.
Wir werden Sie daher umgehend informieren, sobald eine Einigung stattgefunden hat.
Nach Umsatzsteuergesetz
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer, wird Umsatzsteuer
nicht erhoben,
wenn die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr (
17.500 Euro bis 31.12.2019) 22.000 Euro (<- gültig ab 01.01.2020) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Dies wird sicherlich auf einen Großteil der Ergotherapiepraxen zutreffen.
Wichtig hierbei ist, dass entsprechende Einkünfte und zugehörige Ausgaben buchhalterisch getrennt erfasst werden, so dass auf einen Blick zu erkennen ist, wie hoch der Umsatz in diesem Bereich tatsächlich ist.
Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.
Ergänzung 24.07.2012Zum weiteren Verlauf siehe auch:
Umsatzsteuer auf Heilmittelleistung? - endlich Klarheit!